Coronavirus Archiv

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Das ist die Verordnung Nummer 69 der Landeshauptmannes Arno Kompatscher

 

 

 

 Pressekonferenz 13.11.20



 

 Markus Falk im Gespräch zur aktuellen Situation

Verordnung Nr. 67 vom 06.11.2020
Verordnung Nr. 66 vom 06.11.2020
 Verordnung Nr. 65 vom 05.11.2020 
Eigenerklärung Personenbewegung 06.11.20


Bruneck und 5 weitere Gemeinden rot
Gerade eben wurde auch Pustertals Hauptort vom Sanitätsbetrieb als rote Zone eingestuft. Neben Bruneck wurden aber auch Gais, Olang, Kaltern, Natz-Schabs und Klausen als "Hochrisikogebiet" erklärt. Insg. sind somit 29 Gemeinden in Südtirol als "rote Zonen" deklariert worden. Und es gelten dort strengere Maßnahmen als in den restlichen Gemeinden.

 

LH Kompatscher hat die neue Verordnung Nr. 64 unterzeichnet. Die darin enthaltenden Sonderregeln gelten ab heute 5. November sowohl für alle bisherigen als auch neu eingestuften Cluster-Gemeinden.

Das ist die neue Verordnung Nr. 64 
 

Insgesamt betrifft das nunmehr 23 Gemeinden, darunter auch jene, die bereits bisher durch einzelne Verordnungen als Gemeinden mit Sonderregeln eingestuft worden waren, sprich Leifers, Sarntal, Freienfeld, Ratschings, Mals, Schluderns, Gargazon, Rasen-Antholz, Glurns, Taufers im Münstertal und Pfitsch. Die bisher für diese Gemeinden geltenden einzelnen Verordnungen werden durch Verordnung Nr. 64 ersetzt. Neu hinzu kommen die Gemeinden Bozen, Neumarkt, Sterzing, Nals, Pfatten, Branzoll, Welschnofen, Waidbruck, Mölten, Prags, Feldthurns und Niederdorf. Die Verordnung wird ab 5. November bis 14. November in Kraft sein.

Notwendig werden diese Maßnahmen laut Landeshauptmann Kompatscher aufgrund der epidemiologischen Daten und des Infektionsgeschehens: "Wir müssen schwierige, aber nötige Entscheidungen treffen. Wir tun dies im Sinne unserer Verantwortung und aus der Überzeugung, dass wir mit einer geschlossenen Zusammenarbeit aller imstande sind, die Infektionswelle zu brechen und die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger sowie ihre Rechte zu garantieren, im Besonderen jene auf Bildung und Arbeit."

Die Sonderregeln in den betroffenen Gemeinden

In diesem Zeitraum bleiben in den genannten Gemeinden nach Ende der Schulferien zu Allerheiligen die Kleinkinderbetreuungsdienste und Schulen aller Stufen für den Präsenzunterricht geschlossen. Die didaktische und pädagogische Tätigkeit findet ausschließlich in Form von Fernunterricht statt. Über die landesweit geltenden Einschränkungen zur Eindämmung von Sars-CoV-2 hinaus sieht die Verordnung in den Cluster-Gemeinden vor, dass Bars und Restaurants sowie ein Großteil des Detailhandels gänzlich geschlossen bleiben: Welche Bereiche des Detailhandels weiterhin geöffnet bleiben, ist in der Verordnung als Anhang aufgelistet.

Ausgesetzt werden auch alle "Dienste an der Person" wie Friseur-, Schönheitssalons und ähnliches – mit Ausnahme der Wäschereien und Bestattungsdienste. Der letztgenannte Punkt war in den einzelnen, am 30. und 31. Oktober unterzeichneten Verordnungen nicht enthalten und war damit mit ein Grund zur Erarbeitung der neuen Einheitsverordnung, die für alle 23 genannten Gemeinden gelten wird.

Bekanntlich dürfen sich Personen zudem nur mehr aus nachgewiesenen Erfordernissen der Arbeit, aus Gesundheitsgründen oder durch Situationen der Notwendigkeit in die betroffenen Gemeinden hinein oder aus ihnen heraus bewegen. Zu den erlaubten Gründen zählt auch, Aktivitäten auszuüben oder Dienste in Anspruch zu nehmen, die in der eigenen Gemeinde nicht verfügbar sind. Die Rückkehr zum eigenen Domizil, Wohnort oder Wohnsitz ist gestattet. Die Bürgermeister können mit eigener Maßnahme weitere Einschränkungen der Bewegungen innerhalb des Gemeindegebietes erlassen.

Wie Cluster-Gemeinden eingestuft werden

Die Vorschläge für Maßnahmen in den sogenannten Cluster-Gemeinden an die Südtiroler Landesregierung ermittelt der Südtiroler Sanitätsbetrieb nicht auf Grundlage eines einzigen Indikators, sondern einer Gesamtbewertung von mehreren Indikatoren. So unterzieht der Sanitätsbetrieb täglich jene Gemeinden einer genaueren Bewertung, die einen Tageswert von Neuinfektionen von 3 auf 1000 Einwohner und/oder einen 14-Tageswert von 10 auf 1000 Einwohner überschreiten. Die Analyse des Infektionsgeschehens beruht in weiterer Folge auf der Bewertung der Anzahl der Infektionsherde, der Anzahl der symptomatischen, positiv getesteten Personen, der Anzahl der Krankenhaus-Aufnahmen mit entsprechendem Schweregrad und der Anzahl der Personen, die sich in Quarantäne befinden.

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Corona-Verordnung Nr. 63 - die neuen Maßnahmen der Landesregierung, die ab 00:00 Uhr am 04.11.20 in Kraft treten

 

Verondnung NEU für FB

LH Arno Kompatscher hat heute 03.11.20 nach der Sitzung der Landesregierung mitgeteilt, dass ab morgen zu den bereits 11 Risiko-Gemeinden weitere 11 - für die kommenden 14 Tage - dazukommen. Dazu gehört auch die Landeshauptstadt.

 

„Die Maßnahme ist aufgrund der Infektionslage getroffen worden“, sagte Kompatscher in der Pressekonferenz.

 

D.h. in Bozen werden zu den bereits beschlossenen Maßnahmen, weitere Einschränkungen erlassen: Neben den Geschäften (außer Lebensmittel, Apotheken, Tabaktrafiken), den Bars, Restaurants und Hotels muss auch der Detailhandel schließen. Ebenso Friseur- und Schönheitssalons. Aber auch alle Schulen, Kindergärten und Kleinkindbetreuungsstätten. Die Bürger der Stadt dürfen nur aus Arbeits- oder dringenden Gründen sowie für den Schulunterricht das Gemeindegebiet verlassen. Dasselbe gilt für Personen, die nach Bozen fahren. Sie dürfen nur aus Arbeitsgründen oder wegen dringender Angelegenheiten in die Landeshauptstadt fahren.

 

Neben Bozen zählen ab 00:00 Uhr des 05.11.20 noch folgende Gemeinden zur roten Zone: Prags, Pfatten, Felthurns, Niederdorf, Mölten, Sterzing, Neumarkt, Welschnofen, Waidbruck, Nals.

 

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Ab heute Samstag 31.10.20 gelten neue Regeln zur Eindämmung der Corona-Pandemie für Südtirol! 

Die Maßnahmen im Überblick:

 Die neue Verordnung gilt vorerst bis 22. November.

- zwischen 22 Uhr und 5 Uhr morgens gibt es eine Ausgangssperre (nur aus Arbeitsgründen, gesundheitlichen Gründen oder sonstigen nachweislich dringenden Gründen darf das Haus verlassen werden).

 

- Museen und andere kulturelle Orte, einschließlich der Bildungshäuser sind für die Öffentlichkeit geschlossen.

 

- Der Präsenzunterricht bleibt aufrecht. In den Oberstufen darf der Präsenzunterricht jedoch maximal 50 Prozent betragen.

 

- Bildungsreisen, Schulausflüge und dergleichen sind ausgesetzt.

 

- Tätigkeiten des Detailhandels sind bis 18 Uhr erlaubt.

 

- Lebensmittelgeschäfte dürfen länger als bis 18 Uhr geöffnet bleiben. Auch Apotheken und Tabakwarengeschäfte dürfen länger offen bleiben.

 

- Auch an Samstagen können Lebensmittelgeschäfte und der Detailhandel geöffnet bleiben. Sonntags müssen sämtliche Geschäfte jedoch schließen.

 

- Einkaufszentren hingegen müssen an Wochenenden , also Samstag und Sonntag, schließen. Lebensmittelgeschäfte in den Einkaufszentren bleiben auch am Samstag geöffnet.

 

- Restaurants, Speisebetriebe und dergleichen dürfen bis 18 Uhr geöffnet bleiben. Konsumiert werden darf jedoch nur am Tisch. Höchstens 4 Personen dürfen an einem Tisch Platz nehmen. Danach dürfen Lokale aber weiterhin einen Liefer- bzw. Abholdienst anbieten.

 

- Schankbetriebe wie Bars haben die selben Regelungen wie oben genannte Lokale, müssen aber an Wochenenden schließen. Konsum an der Theke ist verboten, an einem Tisch dürfen auch hierbei maximal 4 Personen sitzen.

 

- Der Konsum von Speisen und Getränken im Freien ist ab 18 Uhr grundsätzlich verboten. Damit wolle man Menschenansammlungen vermeiden, so Kompatscher.

 

- Alle Veranstaltungen, inklusive jener im kulturellen Bereich, sind ausnahmslos ausgesetzt bzw. finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

 

- Im Sport bleibt die individuelle Sporttätigkeit im Freien erlaubt. Sport in Fitnesszentren und generell in geschlossenen Räumen ist verboten. Trainingseinheiten wo es zu Körperkontakt kommen könnte sind ebenfalls generell verboten.

 

- Sportveranstaltungen, auch im Profisport, dürfen nur mehr ohne Zuschauer über die Bühne gehen. Nur mehr jene Mannschaften, die in Ligen mit „nationalem Interessen“ spielen, dürfen weiterhin in gewohnter Form trainieren.

 

Schutz vor Coronavirus: 
Ab Montag 26.10.20 strengere Maßnahmen

Eigenerklärung für die nächtliche Ausgangsperre 
in deutscher Sprache
 - In italienischer Sprache


Ab morgen gelten auch in Südtirol neue, strengere Maßnahmen, darunter Ausgehverbot (23-5 h), vorgezogene Sperrstunden für Bars und Restaurants. Ab Mittwoch 50 Prozent Fernunterricht an Oberschulen.

 

Von 23 bis 5 Uhr zu Hause bleiben, heißt es ab morgen. Nur um zur Arbeit zu gehen, Gesundheitsdienste zu beanspruchen und im Notfall darf man aus dem Haus. 

 

Mit neuen, strengeren Vorbeugemaßnahmen reagiert das Land Südtirol auf die zuletzt stark steigenden Infektionszahlen mit dem Coronavirus. Dies hat die Landesregierung in einer Videokonferenz am heutigen  (25. Oktober) Sonntag beschlossen und dabei auch die im neuen Dekret des Ministerpräsidenten angeordneten staatlichen Maßnahmen berücksichtigt. Die neue Verordnung (Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 49) tritt – mit Ausnahme der Regelungen in den Oberschulen – ab morgen (Montag, 26. Oktober) in Kraft und gilt bis 24. November.

Landeshauptmann Arno Kompatscher fasst die sich zuspitzende Lage folgendermaßen zusammen: "Die Zahl der mit dem Coronavirus Infizierten nimmt in ganz Europa, Italien und Südtirol rapide zu. Wir müssen sofort einschneidende Maßnahmen ergreifen, um die Infektionskette zu stoppen, den Druck auf Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen zu verringern und gleichzeitig die schulische und wirtschaftliche Tätigkeit weiterhin so weit nur möglich zu gewährleisten." Mit wenigen Ausnahmen übernimmt die Landesregierung die neuen staatlichen Maßnahmen, berichtet der Landeshauptmann: "Lediglich einige Bereiche passen wir im Sinne unserer Autonomie und der durch das Neustart-Landesgesetz vom 8. Mai garantierten Möglichkeiten unseren lokalen Gegebenheiten an.“

Sperrstunden für Bars und Restaurants

So gilt in Südtirol – anders als auf staatlicher Ebene – eine Sperrstunde für Bars ab 20 Uhr und für Restaurants ab 22 Uhr, wobei bereits ab 18 Uhr die Verabreichung von Speisen und Getränken nur auf zugewiesenen Sitzplätzen erlaubt ist. Ab 18 Uhr gilt ebenso ein absolutes Konsumverbot im Stehen – sowohl in der Nähe der Restaurationsbetriebe als auch auf öffentlichen Straßen und Plätzen.

Generell sind pro Tisch maximal vier Personen zugelassen, außer es handelt sich um in einem Haushalt zusammenlebende Personen. 

Ausgangssperre von 23 bis 5 Uhr

Von 23 bis 5 Uhr sind Bewegungen außerhalb der eigenen Wohnung stark eingeschränkt, sprich ausschließlich mit entsprechender Selbsterklärung und aus nachgewiesenen Gründen der Arbeit, Gesundheit und anderer dringend nötiger Situationen erlaubt. Zudem wird auch tagsüber dringlich empfohlen, unnötige Ortswechsel sowie Treffen mit Personen, die nicht zum Kreise der bereits zusammenlebenden Personen gehören, zu vermeiden beziehungsweise auf das notwendige Mindestmaß einzuschränken.

"Wir sind uns bewusst, dass diese neuen Regeln – die in einigen Punkten strenger sind als im Rest Italiens – unsere individuellen Freiheiten leider auf erhebliche Weise einschränken", sagt Landeshauptmann Kompatscher: "Derzeit ist der nötige Schutz der öffentlichen Gesundheit oberstes Gebot: Wir sind gezwungen, die Infektionsursachen an der Wurzel packen, und die ist derzeit immer häufiger auf Feste und private Besuche zurückzuführen."

Der öffentliche Personennahverkehr bleibt gemäß Fahrplänen aufrecht, allerdings wird die Kapazität auf 80 Prozent reduziert.

Maskenpflicht

Auch in Südtirol gilt künftig die auf Staatsebene geltende Maskenpflicht nicht nur in geschlossenen Räumen, sondern auch im Freien, außer man ist alleine oder nur im Kreise der zusammenlebenden Personen unterwegs.

Handel

In Einkaufszentren bleiben am Samstag und Sonntag alle Geschäfte mit Ausnahme des Lebensmittelbereichs geschlossen. Am Sonntag hingegen sind – in strengerer Abweichung von der staatlichen Regelung – alle Handelsbetriebe geschlossen. Offen bleiben am Sonntag nur die diensthabenden Apotheken.

50 Prozent Fernunterricht an den Schulen

Aus organisatorischen Gründen erst ab Mittwoch, 28. Oktober, muss an den Oberschulen mindestens 50 Prozent des Unterrichts in Form von Fernunterricht erfolgen. Wie Kompatscher erklärt, erhält die Landesregierung in den Kleinkinderbetreuungsdiensten und Kindergarten sowie Grund- und Mittelschule die Bildungstätigkeit in Präsenz aufrecht: "Wir behalten uns aber vor, bei den Oberschulen für den Zeitraum nach den Allerheiligen-Ferien in Absprache mit den Schulamtsleitungen weitere Regeln zu erlassen."

Einschränkungen auch beim Sport

Wie auch im Dekret des Ministerpräsidenten vorgesehen, dürfen im Sport nur die Profiligen und bei den Amateurligen jene auf staatlicher und internationaler Ebene fortgesetzt werden und all diese Veranstaltungen sind ausschließlich hinter verschlossenen Türen, sprich ohne Publikum zugelassen. Für den Fußball in Südtirol bedeutet dies, dass nun auch die Serie D und Oberliga gestoppt wird. Geschlossen werden auch Fitnesscenter und öffentliche Schwimmbäder, mit Ausnahme der vereinsmäßig organisierten Schwimmtrainings.

Veranstaltungen, Spielsäle und Versammlungen

Ab morgen gilt zudem ein generelles Verbot von Festen und Feiern sowie öffentlichen Veranstaltungen. Ausnahmen bilden Kinos und Veranstaltungen in Theatern und Konzertsälen sowie Vorträge. Voraussetzung für all diese Ausnahmefälle sind: zugewiesene Sitzplätze mit Abstand, eine maximale Präsenz von 200 Personen und Maskenpflicht. Die Verabreichung von Speisen und Getränken ist in jedem Fall untersagt. Geschlossen bleiben auch Spielsäle.

Versammlungen müssen in Form von Videokonferenz abgehalten werden; es sei denn, es ist nicht anders möglich, dann aber jedenfalls mit Abstand und Maske.

Verantwortung übernehmen, Regeln einhalten

Der Landeshauptmann Arno Kompatscher erinnert daran, "dass für einzelne Problemgemeinden und Problemzonen zeitlich befristete, strengere Regeln angewandt werden können." Gleichzeitig wiederholt er den eindringlichen Aufruf an die Bürgerinnen und Bürger, die wesentlichen Vorsichtsmaßnahmen und Grundregeln wie Maske tragen, Abstand halten und Hygiene einzuhalten. "Nur wenn wir uns jetzt verantwortungsvoll verhalten, halten wir die Situation im Gesundheitswesen unter Kontrolle, vermeiden noch drastischere Maßnahmen und können schneller wieder zu einer möglichst normalen Lebensweise zurückkehren."

 

 

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Strengere Regeln zum Schutz vor dem Coronavirus gelten ab sofort für Gastbetriebe, Schulen, Sport, Kultur und Veranstaltungen. LH Kompatscher hat am 21. Oktober die Verordnung dazu unterzeichnet.

Verordnung

 

 

Strengere Regeln zum Schutz vor dem Coronavirus gelten ab sofort für Gastbetriebe, Schulen, Sport, Kultur und Veranstaltungen. LH Kompatscher hat am 21. Oktober die Verordnung dazu unterzeichnet.

 

Wie am Dienstag 20.10.20 angekündigt, hat Landeshauptmann Arno Kompatscher angesichts der hohen Zahl an Infizierten mit dem Coronavirus die Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 46 unterzeichnet. Die neuen Vorgaben dieser Verordnung gelten ab sofort und bis 30. November für ganz Südtirol mit Ausnahme von Sexten und Welsberg-Taisten, wo es strengere Regeln gibt.

 

Die neue Verordnung enthält Vorgaben, die besonders die Bereiche Schule, Gastbetriebe, Veranstaltungen und Sport betreffen.

 

Mehr Fernunterricht für Oberschulen, gestaffelte Eintritte für alle Schulen

 

In den Oberschulen in Südtirol muss für 30 Prozent der Schüler, die öffentliche Verkehrsmittel oder Schülerbusse nutzen, Fernunterricht gegeben werden, wobei vor allem die Schüler des Trienniums, also die 3., 4. und 5. Klasse der Oberschule, im Fernunterricht lernen sollen. Für alle Schulen in Südtirol hingegen gilt, dass der Zutritt und der Austritt der Schüler gestaffelt erfolgen muss, damit sich keine Menschenansammlungen bilden und die öffentlichen Verkehrsmittel nicht überfüllt werden.

 

1/4-Regel für Törggele-Lokale, Spielhallen-Sperrstunde um 18 Uhr

 

In den Gastbetrieben müssen die Betreiber am Eingang des Lokals die Höchstanzahl der gleichzeitig zugelassenen Personen anbringen. Für die Törggele-Aktivität in geschlossenen Räumen wird neben den bereits bestehenden Sicherheitsbestimmungen die Regel von einer Person je vier Quadratmeter angewandt, falls diese restriktiver ist.

 

Sämtliche Spielhallen, Wett- und Bingosälen und ähnliche Einrichtungen müssen um 18.00 Uhr ihre Tore schließen.

 

1/5-Regel für Chöre und Kapellen – keine Nikolausumzüge und Krampusläufe

 

Chöre und Musikkapellen können weiter ihre Proben und Aufführungen machen, allerdings müssen sie dafür die 1/5-Regel (eine Person je 5 Quadratmeter) einhalten. Maximal dürfen 15 Personen zusammen proben bzw. an einer Aufführung teilnehmen.

 

Veranstaltungen, auch zu traditionellen und andere wiederkehrenden Anlässen, die ein höheres Ansteckungsrisiko bergen, beispielsweise Weihnachtsmärkte, Nikolausumzüge, Krampusläufe und ähnliches, dürfen nicht stattfinden.

 

Die Bürgermeister dürfen im Bereich der Märkte und Veranstaltungen auf Gemeinde- und Bezirksebene weitere einschränkende Maßnahmen erlassen.

 

Sport: Bestimmtes Training erlaubt, Sportwettkämpfe großteils ausgesetzt 

 

Im Bereich Sport sind die regionalen und nationalen Sportwettkämpfe in Form von Meisterschaften ausgesetzt. Ausgenommen davon sind die zwei höchsten nationalen CONI- bzw. CIP-Ligen in den einzelnen Sportarten sowie im Fußball zusätzlich die Oberliga und die Serie D. Sportwettkämpfe in Form von Einzelveranstaltungen sind auf allen Ebenen ausgesetzt, es sei denn spezifische nationale oder internationale Wettkämpfe werden vom Landeshauptmann genehmigt. Nach drei Wochen wird die Situation erneut überprüft. Auch bei den erlaubten Sportwettkämpfen dürfen keine Speisen und Getränke verabreicht werden.

 

Weiterhin zulässig ist das Training, sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen, sofern die geltenden Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden.

 

Die sowohl individuell als auch in Mannschaftsform ausgeübten Kontaktsportarten in geschlossenen Räumen sind verboten, wenn sie nicht zur Verbandstätigkeit von Sportvereinen gehören, die bei einem Sportverband eingetragen sind. Auch das entsprechende Training dieser Kontaktsportarten ist nicht erlaubt.

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Neue Vorgaben zum Schutz vor Corona: Verordnung ab 19. Oktober

Wie angekündigt, hat Landeshauptmann Arno Kompatscher angesichts der hohen Zahl an Infizierten mit dem Coronavirus die Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 45 unterzeichnet. Diese Verordnung gilt ab Montag, 19. Oktober und bis Montag, 30. November für ganz Südtirol. In den Orten Sexten und Welsberg-Taisten gelten seit gestern bis Ende Oktober zusätzlich strengere Vorgaben. 

Bisherige Regeln bestätigt - strengere Regeln für einige Bereiche

Landeshauptmann Kompatscher erklärt: "Die Entwicklungen der vergangenen Tage mit einer Zunahme der Infektionen mit dem Coronavirus in ganz Südtirol haben uns dazu veranlasst, für einige Bereiche restriktivere Maßnahmen einzuführen. Ansonsten bleiben die grundlegenden Verhaltensregeln, die mit dem Landesgesetz zum Neustart im Mai eingeführt wurden, weiter gültig."

In der Verordnung werden somit die bisher gültigen Regeln zum Schutz vor dem Coronavirus wie das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bei Abständen unter einem Meter nochmals bestätigt. Zudem enthält die neue Verordnung eine Reihe von Vorgaben, die der Verbreitung des Coronvirus entgegenwirken sollen und besonders die Bereiche Gastronomie, Veranstaltungen und Kontaktsport betreffen.

Feiern mit über 30 Personen nicht mehr erlaubt

So sind im Anschluss an zivile und religiöse Zeremonien wie Beerdigungen, Taufen oder Hochzeiten alle Feierlichkeiten mit mehr als 30 Personen verboten, sowohl in geschlossenen, öffentlich zugänglichen Orten, als auch im Freien. Bei öffentlichen Events und Veranstaltungen sowie Märkten dürfen weder innen noch im Freien Speisen und Getränke verabreicht werden.

Gastronomie: Abends nur mehr bei Tisch konsumieren und frühere Sperrstunde

In der Gastronomie dürfen ab 18.00 Uhr Speisen und Getränke nur am Tisch konsumiert werden. Dabei müssen die Gäste an ihren Plätzen bleiben und bedient werden. Alle Schankbetriebe, aber auch Eisdielen und Konditoreien, müssen innerhalb 23 Uhr ihre Tore schließen. Für die Speisebetriebe gilt 24 Uhr als Sperrstunde.

Keine Kontaktsportarten in Innenräumen

Die Ausübung von Kontaktsportarten, die als Breiten- oder Freizeitsport in Turnhallen und in den wie auch immer bezeichneten Sportzentren erfolgt, ist verboten. Mit Ausnahme der überregionalen, nationalen und internationalen sportlichen Veranstaltungen, ist die Verwendung der Duschen nicht erlaubt, während die Verwendung von Umkleideräumen unter Einhaltung der bisherigen Sicherheitsprotokolle möglich ist.

Drei Empfehlungen für Feste, Sitzungen und Kontaktsport im Freien

Die Verordnung des Landeshauptmanns enthält auch drei Empfehlungen: Auf Feste und andere Gelegenheiten des Zusammenkommens mit nicht zusammenlebenden Personen – auch bei religiösen Feiertagen soll verzichtet werden und alle Formen von Menschenansammlungen sollen vermieden werden.

Sitzungen oder Versammlungen sollen ebenfalls verschoben oder über Videokonferenz abgehalten werden, um so Menschenansammlungen zu vermeiden. Auch auf Kontaktsportarten im Freien die als Breiten- oder Freizeitsport praktiziert werden, soll man verzichten.

Appell des Landeshauptmanns: "Verantwortungsbewusst handeln!"

"Handeln wir verantwortungsbewusst und halten wir die Regeln ein", appelliert Landeshauptmann Kompatscher an die Menschen in Südtirol: "Auf diese Weise können wir unsere Gesundheit schützen und noch strengere Maßnahmen vermeiden, die das soziale und wirtschaftliche Leben weiter einschränken!"


Corona-Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 45/2020

Lesen Sie hier was genau drinnen steht:

 

 

 Die Gemeinde Welsberg schließt mit sofortiger Wirkung Kindergärten und Schulen

Verordnung: Gemeinde Welsberg
Landeshauptmann Kompatscher 
Ab Montag weitere Verschärfungen für ganz Südtirol

Mit zusätzlichen Vorsorgemaßnahmen reagiert LH Kompatscher auf die aktuelle Covid-Situation. Die Maßnahmen für Sexten und Welsberg-Taisten gelten sofort, die allgemeinen für ganz Südtirol ab Montag.

Angesichts der Entwicklung der letzten Tage und nach eingehender Analyse mit den Experten des Gesundheitswesens wurden gezielt verschärfte Maßnahmen für die Cluster-Gemeinden Sexten und Welsberg-Taisten sowie einige allgemein verschärfte Vorbeugeregeln für ganz Südtirol auf den Weg gebracht. Wie Landeshauptmann Arno Kompatscher erklärt, ist das Ziel, "mittel- und langfristig größere Einschränkungen des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens zu vermeiden." Die Regeln zur Vorbeugung gegen die Verbreitung des Coronvirus betreffen die Bereiche Gastronomie, Veranstaltungen und Kontaktsport.

Bereits am Dienstag hatte der Landeshauptmann in der Pressekonferenz nach der Sitzung der Landesregierung angekündigt: "Sofern wir in einzelnen Bereichen der Gesellschaft negative Trends feststellen, werden wir an diesen Stellen punktuell und mit Verordnung des Landeshauptmanns schärfere Maßnahmen ergreifen." Genau dies ist nun eingetreten: Zwei Infektionsherde in den Gemeinden Sexten und Welsberg-Taisten haben die Zahl der mit dem Virus Sars-CoV-2 infizierten Personen deutlich erhöht und zur Entscheidung geführt, sofort mit entsprechenden Verordnungen zu reagieren.

Regeln in den zwei Cluster-Gemeinden im Detail

Die beiden Dringlichkeitsmaßnahmen Nr. 43 und Nr. 44 gelten ausschließlich in den zwei genannten Gemeinden. Der Landeshauptmann hat sie heute (15. Oktober) am späten Nachmittag unterzeichnet und sie sind ab sofort und bis einschließlich 31. Oktober 2020 in Kraft. "Damit wollen wir die Anzahl der Fälle möglichst eingrenzen und niedrig halten", erklärt Kompatscher das dringliche Vorgehen.

Konkret bleiben in Sexten und Welsberg-Taisten für diesen Zeitraum alle Bars geschlossen. Die Restaurants dürfen nur bis 18 Uhr geöffnet bleiben; eine Ausnahme bilden Restaurants von Beherbergungsbetrieben zur Verköstigung der Hausgäste. Zudem sind alle Veranstaltungen kultureller, freizeitlicher und sportlicher Art ausgesetzt, um Menschenansammlungen jeglicher Art zu vermeiden. Lediglich zivile und religiöse Zeremonien - wozu auch die Begräbnisse gehören - sind zulässig, allerdings mit ausschließlicher Teilnahme engerer Verwandter und mit maximal 15 Personen. Schließlich gilt eine generelle Pflicht, einen Schutz der Atemwege zu tragen. Ausgenommen sind davon zum einen die eigene Privatwohnung, zum anderen im Freien jene Fälle, in denen gewährleistet ist, dass nicht zusammenlebende Personen aufgrund der Beschaffenheit des Ortes und der Begebenheit der Situation dauerhaft voneinander isoliert bleiben.

Schließlich gilt die Empfehlung an die Bürgerinnen und Bürger, die Bewegungen in die beiden Gemeinden und aus ihnen hinaus zu begrenzen, um die Ausbreitung des Virus zu einzuschränken.

Ab Montag zusätzliche Vorsorgemaßnahmen für ganz Südtirol

Um das Infektionsgeschehen in Südtirol insgesamt einzudämmen, wurde entschieden, weitere Vorsorgemaßnahmen auf den Weg zu bringen. Sie sollen morgen mit eigener Verordnung des Landeshauptmannes erlassen werden, um dann ab Montag landesweit in Kraft zu treten.

Diese Verordnung wird voraussichtlich bis Ende November gelten und unter anderem die Verabreichung von Speisen und Getränken bei öffentlichen Veranstaltungen untersagen. Die Sperrstunde für Bars soll auf 23 Uhr vorverlegt werden, jene für Restaurants auf 24 Uhr.

Bei kirchlichen Veranstaltungen wie Hochzeiten, Taufen, Begräbnissen usw. gilt in der Kirche weiterhin das dafür vorgesehene Protokoll. Zu anschließenden Feiern werden nur mehr maximal 30 Personen zugelassen. 

Für den Freizeitsport gilt: Die Umkleidekabinen dürfen nicht benutzt werden. "Es ist zwar etwas umständlicher, aber wir haben festgestellt, dass sich gerade in diesem Umfeld viele Personen infizieren. Aufgrund dieser Gefahr müssen wir vorerst darauf verzichten", erklärt Landeshauptmann Kompatscher diese Maßnahme. Die Ausübung von Kontaktsport zu Freizeitzwecken wird in der Halle untersagt. Im Freien wird dringend empfohlen, sowohl auf die Ausübung von Kontaktsport als auch auf Feiern zu verzichten. Ebenso gilt die Empfehlung, Versammlungen und Veranstaltungen möglichst über digitale Kanäle zu organisieren.

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Verordnung: Auf Feste verzichten, bisherige Regeln bestätigt

In einer neuen Dringlichkeitsmaßnahme von LH Arno Kompatscher wird empfohlen, auf Feste zu verzichten. Alle bisherigen Regeln sind bestätigt. Vor allem soll Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

Verordnung zum download 

400 Euro pro Kind hat die Landesregierung zur Unterstützung der Familien in Form des Covid-19-Kindergeld eingeführt. Bis zum 30. Oktober kann in den Sozialsprengeln darum angesucht werden. 

Formular zum download

 

 

Was passiert bei Covidfall? 

Welche Ansprüche haben Eltern bei Quarantäne: Effektiv wurde gestern Abend das Gesetzesdekret 111/2020 veröffentlicht: laut Artikel 5 desselben können die Eltern von Schulkindern bis 14 Jahren bei Quarantäne desselben entweder Smart working oder Elternzeit (zu 50% entschädigt) beanspruchen. 

pdf zum Download 

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Neue Verordnung Nummer 37: 

Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind möglich: Regeln stehen jetzt

 

Sportveranstaltungen mit bis 200 Zuschauern drinnen und bis 500 Zuschauern draußen sind ab 28. August möglich. Die Coronaschutz-Regeln dafür hat der LH in einer Dringlichkeitsmaßnahme definiert.

Dieser Tage werden für verschiedene Sportarten die Meisterschaften wieder aufgenommen. Deshalb hat der Landeshauptmann heute (27. August) eine Dringlichkeitsmaßnahme erlassen. Diese nunmehr 37. Verordnung seit dem Auftreten des neuartigen Coronavirus in Südtirol legt die Regeln für Sportveranstaltungen fest.

Ab 28. August sind demnach Sportveranstaltungen mit Zuschauern möglich. Dabei gilt für Sportveranstaltungen im Freien, dass maximal 500 Menschen als Publikum erlaubt sind und für Sportveranstaltungen in Gebäuden maximal 200 Menschen. Die Sitzplätze müssen im Verhältnis zur verfügbaren Fläche und nach den geltenden Abstandsregeln zugewiesen werden. In Indoor-Sportanlagen muss regelmäßig gelüftet werden.

Beim Zutritt zu den Sportveranstaltungen wird die Körpertemperatur gemessen (Zugangsverbot bei einer Temperatur von über 37,5 Grad). Außerdem muss Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Auch der Ein-Meter-Abstand zwischen Personen muss eingehalten werden.

Für Sportveranstaltungen mit mehr als 500 Zuschauern im Freien beziehungsweise 200 Zuschauern in geschlossenen Räumen, die nur in Ausnahmefällen stattfinden können, müssen die Organisatoren ein Sicherheitsprotokoll unterbreiten. Dieses legt der Landeshauptmann dann der zu Beginn der sogenannten Phase 2 ernannten Expertenkommission zur Begutachtung vor.

 

 

 

Neue Verordnung: Mundschutz bei Menschenansammlungen - Diskos zu

Politik -Der Landeshauptmann hat eine Dringlichkeitsmaßnahme unterzeichnet. Diese übernimmt, wie auf nationaler Ebene vorgesehen, die Maskenpflicht bei Menschenansammlungen und die Schließung der Diskotheken.

Seit 15. Juli war es wieder möglich in die Diskothek, in ein Tanzlokal oder ähnliches zu gehen. Ab heute und bis zum 7. September werden die Aktivitäten, die in Tanzlokalen, Diskotheken und ähnlichen Veranstaltungsorten im Freien oder geschlossenen Räumen stattfinden, wieder eingestellt. Der Landeshauptmann hat diese Vorgabe der italienischen Regierung zum Schutz vor dem Coronavirus in der heute (17. August) unterzeichneten Verordnung Nr. 35 übernommen.

Mund-Nasenschutz bei Menschenansammlungen Pflicht

Ebenso übernommen wurde die Vorgabe, dass zwischen 18 Uhr abends und 6 Uhr morgens überall dort Mund-Nasenschutz getragen werden muss, wo die Gefahr von Menschenansammlungen besteht, z.B. in der Nähe von Bars und Lokalen. Für Südtirol ist diese Vorgabe allerdings nicht neu: Bereits im Landesgesetz Nr. 4 von 2020 war vorgegeben, dass man Mund-Nasenschutz tragen muss, wenn man in engen Kontakt mit anderen Menschen kommt.

Autonome Zuständigkeiten Südtirols berücksichtigt

Damit sind die am Sonntag (16. August) erlassenen Anordnungen, mit denen das Gesundheitsministerium auf die steigenden Covid19-Infektionen in den vergangenen Wochen reagiert, auch in Südtirol gültig. Im Ministerialdekret ist laut Landeshauptmann eine Schutzklausel enthalten, die die autonomen Zuständigkeiten Südtirols berücksichtigt. Dennoch habe das Land entschieden, die auf nationaler Ebene erlassenen Vorgaben zu übernehmen.

Diskotheken sind wieder geschlossen

Bereits vergangene Woche seien bei den Diskotheken ein Monitoring und eventuelle Änderungen angekündigt worden, berichtet der Landeshauptmann. Obwohl viele Betreiber von Diskotheken und ähnlicher Lokale versucht hätten, die Regeln strikt einzuhalten, sei es sehr schwierig gewesen, die Besucher zum Einhalten der Regeln zu bringen. Vor diesem Hintergrund habe man die Tätigkeit nochmals ausgesetzt, in der Hoffnung, dass sich die Ansteckungszahlen verringern und die Diskotheken dann wieder geöffnet werden können.

Ausgesetzt sind demnach Tanzveranstaltungen im Freien und in geschlossenen Räumen, in Diskotheken, Tanzsälen oder ähnlichen der Unterhaltung gewidmeten Räumen, in Lidos, Badeanstalten, an ausgestatteten oder freien Stränden, in gemeinsamen Räumen der Beherbergungsbetriebe oder anderen Raumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Von 18 Uhr bis 6 Uhr muss der Mund-Nasenschutz in Bereichen getragen werden, die zu öffentlich zugänglichen Orten und Räumlichkeiten gehören sowie auf öffentlichen Flächen, auf denen sich spontan und/oder gelegentlich Menschenansammlungen bilden können.

Mundschutz bei engem Kontakt mit Menschen tragen

Bereits vergangene Woche hatte der Landeshauptmann erneut darauf hingewiesen, dass Bürgermeister - wie im Landesgesetz Nr. 4 vom 8. Mai 2020 vorgesehen - konkrete Situationen bewerten und bei großen Menschenansammlungen mit unvermeidbaren Begegnungen unter einem Meter Abstand strengere Vorbeugemaßnahmen verordnen können.

Die heutige wie alle bisherigen Verordnungen des Landeshauptmanns sowie das Landesgesetz Nr. 4/20 und die aktuellste dazugehörige Anlage A sind im Portal Coronavirus auf der Internetseite des Landes Südtiroler veröffentlicht.

 

 

 Ab sofort:

Corona-Tests für Reiserückkehrer 

Die Testverpflichtung für Reiserückkehrer aus Kroatien, Griechenland, Malta und Spanien für Aufenthalte in den letzten 14 Tagen gilt für alle Reisenden, welche ab 13. August 2020 das italienische Staatsgebiet betreten haben. Wer vor diesem Datum eingereist ist, für den gelten diese Maßnahmen nicht.

Alle anderen müssen entweder ein negatives Coronatest-Ergebnis vorweisen oder einen PCR-Test unmittelbar bei Einreise nach Italien durchführen lassen.

Bei Eintritt in das italienische Staatsgebiet und nach einem Aufenthalt in diesen vorgenannten Staaten innerhalb der vorangegangenen 14 Tage, besteht die Verpflichtung, einen negativen Molekular- oder Antigen-Test mittels Abstrich vorzuweisen. Dieser darf nicht älter sein als 72 Stunden. Dieser Test kann auch direkt am Flug- oder Seehafen bzw. Grenzübergang durchgeführt werden.

Sollte dies nicht möglich sein, kann dieser bei privaten Institutionen oder im Südtiroler Sanitätsbetrieb vorgenommen werden. In jedem Fall muss der Reisende sich innerhalb von 48 Stunden beim lokalen Departement für Prävention des zuständigen Sanitätsbetriebes melden: In Südtirol unter der E-Mail-Adresse This e-mail address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it. . Ebenso kann von 8.00 bis 20.00 Uhr die Telefonnummer 0471 435 700 angerufen werden. Es muss neben dem Namen, Geburtsdatum, Telefonnummer auch das Einreisedatum und der Staat, aus welchem die Einreise erfolgt, angegeben werden. Die Durchführung des Tests ist verpflichtend, wie der Sanitätsbetrieb erklärt.

Während der Zeit des Wartens auf diesen Abstrich werden die Personen in Isolation in der eigenen Wohnung bzw. an einem definierten Wohnort versetzt.

Auch ohne Symptome besteht die Verpflichtung, sich sofort nach Eintritt in das italienische Staatsgebiet beim lokal zuständigen Departement für Prävention (Kontakt siehe oben) zu melden.

Weiters wurde der Staat Kolumbien mit heutiger Wirkung zu den Ländern mit Einreise- bzw. Transitverbot hinzugefügt.

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Die Landesregierung hat eine weitere Lockerung der Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus beschlossen. In Discos und Tanzlokalen sind jetzt wieder mehr Gäste zugelassen.

 Weitere Lockerungen für den Diskotheken-Betrieb hat die Landesregierung heute beschlossen. 

Seit 15. Juli dürfen Diskotheken und Tanzlokale in Südtirol wieder arbeiten. Heute (28. Juli) hat die Landesregierung Erleichterungen für den Discobetrieb beschlossen. Dazu hat sie die Anlage A zum Landesgesetz Nr. 4/2020 geändert, das den autonomen Neustart des Land Südtirol nach dem Lockdown regelt.

Die heute auf Vorschlag von Landeshauptmann Arno Kompatscher von der Landesregierung beschlossene Anpassung der Corona-Bestimmungen sieht vor, dass künftig mehr Gäste als bisher vorgesehen in das Lokal dürfen, nämlich 30 Prozent der laut Lizenz für die Betriebsfläche vorgesehenen Personen. Die maximal zulässige Gästezahl muss am Eingang des Lokals veröffentlicht sein. Zudem wird - zugunsten einer allgemeinen Registrierungspflicht für Discobesuchende - die bisher geltende Verpflichtung zum Herunterladen der Immuni-App aufgehoben.

"Wir bleiben bei sehr strengen Vorgaben für die Discos", betont Landeshauptmann Kompatscher. "Zugangsbeschränkungen, die vollständige Erfassung der Besucher und Besucherinnen, die Vorschrift zum dauernden Tragen der Maske sollen die Risiken möglichst minimieren. Die heute vorgenommenen drei Änderungen sind ein Kompromiss, der die Handhabe für die Diskothekenbetreiber erleichtert."

Um die Discobesuchenden im Falle von Infektionen nachverfolgen zu können, muss jeder Gast den Personalausweis vorlegen. Die Diskotheken sind dafür zuständig, die Besuchenden zu registrieren und deren Daten vollständig zu erheben. Dieses lückenlose Erfassen aller Besuchenden ersetzt die bisher vorgesehene Verpflichtung die Immuni-App auf das Smartphone herunterzuladen. Trotzdem empfehlen Landesregierung und Sanitätsbetrieb, die App herunterzuladen.

Die Anlage A zum Landesgesetz Nr. 4/2020 beinhaltet generelle Vorschriften und spezifische Maßnahmen für unterschiedliche Sektoren. Diese werden aufgrund der epidemiologischen Entwicklung kontinuierlich aktualisiert. Die heute von der Landesregierung genehmigte neue Anlage A wird nun im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt mit 29. Juli 2020 in Kraft. Einzusehen ist sie auf den Webseiten des Landes zum Coronavirus. 

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Keine chirurgischen Masken mehr im Service, 1/5-Regel für Märkte und Mannschaftssport, Discobetrieb mit strengen Regeln – das sieht die von der Landesregierung aktualisiete Anlage A vor.

Die Landesregierung hat heute (14. Juli) die Corona-Bestimmungen weiter angepasst. Dazu wurde die Anlage A zum Landesgesetz Nr. 4/2020 geändert, mit dem das Land Südtirol die Corona-Phase 2 autonom regelt. Die Anlage A beinhaltet generelle Vorschriften und spezifische Maßnahmen für unterschiedliche Sektoren. Diese werden im Zusammenhang mit der epidemiologischen Entwicklung kontinuierlich aktualisiert.

Keine chirurgischen Masken mehr für Servicekräfte

Eine wichtige Anpassung, die in der neuen Anlage A verankert ist, betrifft das Gastgewerbe: Servierkräfte sind künftig vom Tragen chirurgischer Masken befreit. Es reicht ein textiler Mund-Nasen-Schutz. "Damit erleichtern wir die Arbeit im Gastwerbe und sind im Gleichklang mit den Nachbarländern und Nachbarregionen", betont Landeshauptmann Arno Kompatscher, auf dessen Vorschlag die Landesregierung den heutigen Beschluss gefasst hat.

Strenge Vorgaben für Diskotheken

Geregelt wird in der neuen Anlage A auch der Betrieb in Diskotheken und Spielhallen, die wie von der Landesregierung am 23. Juni beschlossen, am 15. Juli öffnen dürfen. "Diskotheken und Spielhallen dürfen in Südtirol morgen ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, allerdings unter Beachtung strengster Vorgaben", sagt Landeshauptmann Kompatscher. So gilt die Abstandsregel von einem Meter auch beim Tanzen in der Disco. Die Atemwege müssen während des gesamten Aufenthalts in der Diskothek geschützt werden, außer am Tisch. Die 1/10-Regel muss eingehalten werden. Ebenso ist die Laser-Temperaturmessung vorgeschrieben. Zudem gelten Vorgaben für die Nachverfolgbarkeit. So müssen Discobesuchende die Immuni-App auf ihr Smartphone herunterladen. Diskotheken sind angehalten, einen Ordnungsdienst außerhalb des Betriebs einzurichten, der die Gäste erfasst. Was die Spielhallen angeht, so müssen die Betreiber neben jedem Spielautomaten Desinfektionsmittel bereitstellen.

Neuerungen auch für Märkte und Wanderdarbietungen

Gelockert werden auch die Bestimmungen für die Märkte, Messen und Ausstellungen: Ab 15. Juli wird die 1/10-Regel durch die 1/5-Regel ersetzt. Auch im Sport gibt es Präzisierungen: So ist Mannschaftssport im Sinne des Breitensports unter Beachtung der Landesregeln möglich, wobei Kontakt zulässig ist, jedoch nur auf das absolut notwendige Ausmaß beschränkt. Der Wettkampfsport unterliegt den staatlichen Bestimmungen.

Auch Wanderdarbietungen, so zum Beispiel Kinderspiele oder Hüpfburgen, sind wieder zugelassen, sofern die Gegenstände nach jeder Benutzung desinfiziert werden.

Die heute von der Landesregierung genehmigte neue Anlage A wird nun im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt mit 15. Juli 2020 in Kraft. Einzusehen ist sie auf den Webseiten des Landes zum Coronavirus.

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Neue Lockerungen der Phase 2 im Landesgesetz vom 23.06.20

 

Weitere Lockerungen der Vorgaben zum Schutz vor dem Coronavirus für Wirtschaft, Freizeit und Kultur hat die Landesregierung heute genehmigt und dazu die Anlage A zum neuen Landesgesetz geändert.

 

 

Die 1/10 Regel wird zur 1/5 Regel, in den Öffis darf man mit Mundschutz überall sitzen, Mannschaftssport wird möglich, Geschäfte dürfen Sonntags wieder öffnen und bei Veranstaltungen kann es wieder Ausschank geben - dies sind nur einige der Neuerungen an der Anlage A zum Landesgesetz Nr. 4 vom 8. Mai 2020, die die Landesregierung heute (23. Juni) der Neustart-Phase entsprechend angepasst hat. "Inzwischen gleichen sich die Regeln auf europäischer Ebene immer mehr an", sagte Landeshauptmann Arno Kompatscher.

Die Änderungen der Anlage A treten nach der Veröffentlichung im Amtsblatt und somit morgen (24. Juni) in Kraft. Für einige Lockerungen gibt es abweichende Termine.

Aus 1/10-Regel wird 1/5-Regel

Eine wesentliche Neuerung für die Wirtschaftstätigkeiten betrifft die Anzahl der Personen, die pro Quadratmeter Fläche zugelassen sind. Nachdem vor zwei Wochen die Landesregierung die Abstandsregel von zwei Metern auf einen Meter halbiert hat, wird nun generell aus der 1/10- Regel – also den mindestens zehn Quadratmetern Fläche pro Person – die 1/5-Regel. Somit kann überall dort, wo die Regel gilt, die Zahl der maximal anwesenden Personen verdoppelt werden. Bestehen bleibt die 1/10-Regel allerdings in Schwimmbädern, auf Handelsmessen und in Wellnessbereichen.

Gesichtsvisier nicht notwendig, keine Handschuhe bei Buffets

Bisher war bei wirtschaftlichen Tätigkeiten, bei der sich Personen über längere Zeit weniger als einen Meter Abstand haben, generell eine chirurgische Maske plus Gesichtsvisier vorgeschrieben. Auf das Gesichtsvisier wird nun verzichtet, nicht aber auf die chirurgische Maske. Das bedeutet somit, dass über einem Meter keine Mund-Nasen-Bedeckung, unter einem Meter Mund-Nasen-Bedeckung genutzt werden muss, unabhängig aus welchem Material. Bei längerer Zeit unter einem Meter Abstand braucht es für die Berufe der Körperpflege, Servierkräfte eine chirurgische Maske.

Bei Buffets in Beherbergungsbetrieben entfällt die Pflicht des Tragens von Einweghandschuhen, stattdessen müssen vorher die Hände desinfiziert werden.

Öffentliche Saunen und Wellnessanlagen können öffnen

Seit 10. Juni können Saunen in Hotels benutzt werden, aber nur einzeln oder von Familienmitgliedern oder Personen desselben Zimmers. Nun können auch öffentliche Saunen und generell Wellnessanlagen mit allen Zubehörsräumen öffnen. Nach dem italienischen Modell gilt in Saunen und allen geschlossenen Räumen ein Mindestabstand von zwei Metern. Im gesamten Wellnessbereich, nicht in den Einzelräumen, gilt die 1/10-Regel für die maximale Personenanzahl. Alle Personen, die die Anlagen nutzen müssen in geeigneten Systemen oder Tabellen erfasst werden, die 30 Tage lang aufzubewahren sind, um eventuell Infektionen nachverfolgen zu können.

Mannschaftssport und Kontaktsportarten wieder möglich

Bei den sportlichen Tätigkeiten sind Mannschaftssport und Kontaktsportarten wieder erlaubt. Im Sinne der staatlichen Entwicklungen können sowohl im Breitensport, als auch im Vereinssport und sowohl im Freien, als auch in geschlossenen Räumen wieder Mannschaftssport und Kontaktsportarten entsprechend der nationalen Sicherheitsprotokolle betrieben werden. Dank Änderungen in der Anlage A ist es zudem in Südtirol möglich, Technik-, Kraft- und Konditionstraining im Abstand von einem Meter auch im Mannschaftssport durchzuführen (dabei sind die Bestimmungen des Landes einzuhalten). Sobald Mannschaftssport in Form von Mannschaftsspielen durchgeführt wird wie beispielsweise Trainingsspiele oder Zweikampftraining gelten die nationalen Sicherheitsprotokolle.

Weiterhin Mund-Nasen-Schutz in den Öffis

In allen Zügen und Bussen und generell im öffentlichen Nahverkehr sowie bei Nicht-Liniendiensten (Mietwagenunternehmen, Kleinbusse) muss weiterhin Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Essen und Getränke bei Veranstaltungen und neue 1/5-Regel

Während es bisher ausgeschlossen war, ist ab 15. Juli die Verabreichung von Speis und Trank bei Veranstaltungen wieder zulässig, wenn die gleichen Schutzmaßnahmen wie sie für die Gastronomie vorgesehen sind, eingehalten werden (nur so viele Gäste wie Sitzplätze, ein Meter Abstand zwischen den Personen, Tisch-Service usw.).

Weitere Lockerungen gibt es für Kulturveranstaltungen und generell bei Events: Statt der 1/10-Regel gilt die 1/5-Regel für die Anzahl der zulässigen Personen pro Quadratmeter Fläche. Die Laser-Temperaturmessung aller Anwesenden ist bei Bühnendarbietungen nicht mehr notwendig.

Musik-Aufführungen möglich, Discos öffnen wieder

Neuerungen gibt es auch für Musikkapellen und Chöre: Neben den Proben sind jetzt auch wieder Aufführungen zugelassen. Der Sicherheitsabstand zwischen den Personen wird für die Chöre auf 1,5 Metern verringert und für die Musikkapellen auf einen Meter. Statt der 1/10-Regel für die Anzahl der Personen pro Quadratmeter Fläche gilt die 1/5-Regel. Fiebermessen ist für die Teilnehmender nicht mehr verpflichtend.

Ab 15. Juli können auch Diskotheken und Spielhallen wieder öffnen.

Ab 5. Juli Geschäfte wieder sonntags offen

Die Verpflichtung zur Schließung der Geschäfte an Sonntagen endet mit Juni. Demnach dürfen Geschäfte ab 5. Juli wieder an Sonn- und Feiertagen öffnen.

 

 

 

 

 

Neue Verordnung zum Thema Kinderbetreuung Dringlichkeitsmassnahme Nr30_11.06.2020 

Ein Meter Abstand oder Maske: Die neusten Lockerungen für Südtirol

Coronavirus: Verordnung zu Veranstaltungen, Märkten, Sommerbetreuung

Ein Meter Abstand oder Maske: Die neusten Lockerungen für Südtirol


Bei Begegnungen unter einem Meter mit anderen Personen muss die Maske noch getragen werden, etwa in der Gastronomie oder beim Sport. Ansonsten herrsche keine Maskenpflicht mehr, erklärte Landeshauptmann Arno Kompatscher auf der Pressekonferenz am Dienstag. Die Eigenverantwortung sei natürlich immer noch gefragt, so Kompatscher: „Ich persönlich werde bei einem Gang durch die Bozner Lauben sicher weiterhin die Maske tragen, weil der Sicherheitsabstand von einem Meter nicht immer garantiert werden kann“, so der Landeshauptmann. Die Maske muss also weiterhin stets mitgenommen werden. 

Ebenfalls eine große Erleichterung: In Privatautos dürfen beim Tragen der Maske nun alle Sitze belegt werden. 
„Es geht um den Respekt den anderen gegenüber, aber vor allem hoffen wir, durch die weitere Einhaltung der Regeln einen zweiten Lockdown zu verhindern, denn eines ist sicher: Noch einmal zusperren ist keine Option.“ Auch weitere Schritte in Richtung Normalität wurden genommen: So ist die Nutzung der Umkleideräume und Duschen in Hallenbädern, Naturbadeteichen und ähnlichem nun wieder erlaubt, auch Schutzhütten dürfen wieder verwendet werden, sofern der Sicherheitsabstand von einem Meter mit Maske eingehalten wird.

Lockerungen habe es auch für Theaterbühnen, Filmsets, Messen, Ausstellungen und Veranstaltungen gegeben: „Untersagt sind weiterhin Ausschank und Speisen bei öffentlichen Veranstaltungen. Das ist einfach eine besondere Situation, und auf dieses Verbot bestehen wir derzeit noch. Dann werden wir sehen“, so Kompatscher. 

Altersheime: „Familienbesuche sind wieder möglich“

Ebenfalls am Dienstag beschlossen wurde die schrittweise Öffnung der Altersheime: „Unter der Einhaltung besonderer Schutzmaßnahmen sind Familienbesuche jetzt wieder möglich“, erklärte Familienlandesrätin Waltraud Deeg.

So müsse das Einverständnis des ärztlichen Leiters vorliegen. Es dürfe seit mindestens 14 Tagen kein positiver Fall verzeichnet worden sein, auch wird die Körpertemperatur beim Betreten des Heims gemessen.

Idealerweise findet der Besuch in einer eigens vorgesehenen Besucherzone statt.

Ebenso wiederaufgenommen werden nun die Aktivitäten innerhalb des Heimes: So werden interne Dienste wie etwa die Hauskapelle wieder geöffnet.

„Ich möchte nochmals betonen: Wir haben niemanden eingesperrt. Sämtliche Maßnahmen galten stets der Gesundheit und Sicherheit der Heimbewohner“, so Deeg.

Schule: „Präsenzunterricht hat Vorrang“

Bildungslandesrat Philipp Achammer gab abschließend noch einen Ausblick auf die Beschlüsse, die für das Schuljahr 2020/21 getroffen wurden.

„Wir warten hier nicht auf Rom, sondern entscheiden autonom: Unsere Kinder brauchen vor allem Präsenzunterricht, denn die sozialen Kontakte haben einfach gefehlt“, so Achammer.

Natürlich müssen für den Präsenzunterricht die Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden: So sind gleitende Ein- und Austrittszeiten vorgesehen, ebenso wie flexible Pausenzeiten.

„Der Sicherheitsabstand von einem Meter gilt natürlich auch in der Schule, aber auch hier gilt: Beim Abstand über einem Meter können die Kinder die Maske abnehmen, das ist uns ganz wichtig.“

Die Stundentafeln sollen angepasst werden, ebenso soll Unterricht im Freien angedacht werden.

Im Kindergarten soll mit gleichbleibenden Gruppen gearbeitet werden, die Bildungszeit soll jedoch wie bisher umgesetzt werden.

Auch in Grund- und Mittelschulen ist ein täglicher Präsenzunterricht am Vormittag das Ziel. „Aufgrund des Ein-Meter-Abstands kann es in manchen Schulen notwendig sein, einige Klassen zu teilen, je nach dem, welche räumlichen Voraussetzungen gegeben sind. Wo notwendig, kann es sein, nachmittags ein weiteres Angebot anzudenken.“

In den Oberschulen hingegen sieht Achammer, der auch für seine Kollegen Giuliano Vettorato (italienischer Bildungslandesrat) und Daniel Alfreider (ladinischer Bildungslandesrat) sprach, am ehesten die Möglichkeit bzw. die Notwendigkeit, sowohl Fern- als auch Präsenzunterricht anzudenken.

„Hier pendeln teilweise 4000 bis 5000 Schülerinnen und Schüler aus dem ganzen Land zur selben Schule, was nicht nur die Frage der räumlichen Voraussetzung, sondern auch des Transportes aufwirft. Natürlich werden wir auch in den Oberschulen versuchen, so viel als möglich im Präsenzunterricht abzuhalten, aber hier kann auch der Fernunterricht weiterhin eine Option sein“, so Achammer abschließend.



Coronavirus: Verordnung zu Veranstaltungen, Märkten, Sommerbetreuung

Die heutige (6. Juni) Verordnung Nr. 29 von LH Kompatscher umfasst fünf verschiedene Punkte. Bildungseinrichtungen können freiwilliges pädagogische Personal zur Sommerbetreuung anbieten.

  

Regelungen zu öffentlichen Veranstaltungen und Events, für die Abhaltung von Märkten und für die bezahlte, freiwillige Mitarbeit von Personal der Bildungseinrichtung bei Sommerbetreuungsangeboten von Gemeinden und Organisationen: Das sind die wesentlichen Inhalte der insgesamt fünf Punkte umfassenden neuen Verordnung - sprich der "Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 29 im Zuge des epidemiologischen Notstandes aufgrund von Covid-19" -, die Landeshauptmann Arno Kompatscher heute (6. Juni) Nachmittag unterzeichnet hat. Sie ist bereits veröffentlicht und in Kraft. Mit den Regelgungen für Veranstaltungen und Märkte setzt der Landeshauptmann zwei weitere im entsprechenden Landesgesetz 4/20 vom 8. Mai vorgesehene Schritte um und reagiert mit dieser weiteren Lockerung des Verbots von Menschenansammlungen auf den positiven Verlauf der epidemiologischen Zahlen. 

Öffentliche Veranstaltungen und Events

So ermöglicht die Verordnung, dass "öffentliche Events und Veranstaltungen, an denen mehrere Personen teilnehmen, unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen laut Anlage 1 abgehalten werden". Es handelt sich also um Veranstaltungen im breitesten Sinne, die öffentlich zugänglich sind.

Erlaubt sind Veranstaltungen und Events sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien, allerdings dürfen keine Speisen und Getränke verabreicht werden: Dazu zählen zum Beispiel Zeltfeste, Jubiläen mit Grillen und Ausschank und so weiter. Klar geregelt sind auch die Abstandsregeln: Sofern eine Bestuhlung für alle Teilnehmenden vorhanden ist, gilt mit Schutz der Atemwege (Mund-Nase) ein Meter Abstand, ohne Atemwegschutz zwei Meter. Mit geeigneten Trennvorrichtungen kann der Ein-Meter-Abstand unterschritten werden. Wenn es hingegen keine oder nicht für alle Anwesenden ausreichende Sitzplätze gibt, gilt die sogenannte 1/10 Regel: Die Fläche muss im Verhältnis zur Zahl der anwesenden Personen zehn Mal so vielen Quadratmeter aufweisen. Auch hier gelten die Abstandsregeln, wonach unter zwei Metern ein Mund-Nasen-Schutz Pflicht ist.

Ein weiterer Passus regelt auch private Veranstaltungen und Zusammenkünfte. Hier gelten die allgemeinen Regeln zu den Abständen und zur Bedeckung von Mund und Nase.

Märkte landesweit einheitlich geregelt

In Abstimmung mit dem Gemeindenverband und den Südtiroler Gemeinden regelt die Verordnung auch, "dass die Handelstätigkeiten, die auf öffentlichen Flächen in Form von Märkten stattfinden, unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen laut Anlage 2 abgehalten werden" dürfen.

Personal der Bildungseinrichtungen für Sommerbetreuung

Weiters können mit dieser Verordnung nun die Bildungseinrichtungen des Landes den Gemeinden oder Organisationen, die eine Sommerbetreuung für Kinder und Jugendliche anbieten, Personal zur Verfügung stellen. Dies geschieht im Rahmen der bestehenden Dienstverhältnisse und nur dann, wenn sich die pädagogischen Fachkräfte, Lehrpersonen aller Schulstufen und Schultypen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen freiwillig zu einem solchen Arbeitseinsatz gemeldet haben.

Schließlich passt die Verordnung in zwei Punkten die Ratenzahlungspläne und Pfändungsverfahren der Südtiroler Einzugsdienste AG an staatliche Bestimmungen an.

 

 

 

 

Am Samstag öffnen die Lifte in Südtirol

Details zu den Öffnungszeiten der Lifte

 

Rechtzeitig zum langen Wochenende startet am Samstag der Dolomiti SuperSummer. Bis 5. Juli sind 107 Aufstiegsanlagen geöffnet, um alle Berghungrigen bequem in die Höhe zu bringen.

 

Die erste, die den Sommer einläuten wird, ist die Seilbahn zum Lagazuoi am Falzaregopass. Sie nimmt übermorgen, Samstag, den Sommerbetrieb auf. Eine Woche später geht es dann auch in Südtirol los. Mit 6. Juni öffnen die ersten Lifte am Kronplatz , im Gebiet Gröden/Seiser Alm und an den 3 Zinnen . Die Liste der Aufstiegsanlagen, die in Betrieb genommen werden, wird Zug um Zug von Val di Fassa/Carezza (ab 11. Juni), Arabba/Marmolada , Val di Fiemme/Obereggen und Gitschberg Jochtal (ab 13. Juni), San Martino di Castrozza/Rollepass und San Pellegrino (ab 20. Juni) und schließlich Alta Badia und Civetta (ab 27. Juni) vervollständigt.

 

Innerhalb 5. Juli sind dann die meisten der 107 Lifte von Dolomiti SuperSummer in Betrieb. Die Berge sind, besonders in diesem Jahr, der ideale Urlaubsort, mit reiner Luft, viel Platz und unvergleichlich schöner Kulisse, nach wochenlanger „Gefangenschaft“ in den eigenen 4 Wänden. Mit einigen Liften wird die Saison in diesem Jahr sogar bis Anfang November dauern.

 

Das Transportangebot mit Aufstiegsanlagen richtet sich an alle, die zu Fuß die Dolomiten erkunden wollen und an Mountainbike-Fans, die sich auf den vielen, eigens konzipierten Trails austoben möchten. Deshalb gibt es den Dolomiti SuperSummer gleich im Doppelpack: „Dolomiti Hike Galaxy“ für die Wanderer und „Dolomiti Bike Galaxy“ für die Mountainbiker.

 

Um den Bergsommer auf die ganz persönlichen Bedürfnisse abzustimmen, werden Liftkarten nach Maß angeboten. Die SuperSummer-Card eignet sich für Besucher, die mehrtägige Trecking- oder MTB-Touren planen, da der Radtransport inbegriffen ist. Für Jugendliche unter 16 Jahren gilt ein Sondertarif. Die übertragbare Punktekarte hingegen eignet sich besonders für jene, die nur wenige Liftfahrten machen und auch Lifte in anderen Tälern benutzen möchten. Kinder unter 8 Jahren können die Lifte in beiden Fällen kostenlos nutzen, wenn sie von einem zahlenden Erwachsenen begleitet werden.

 

 

LH Kompatscher hat heute, 22. Mai, die Verordnung dazu unterzeichnet. Für den Kinderbetreuungsdienst werden größere Gruppen möglich.

Dringlichkeitsmaßnahme (Nr. 27)

Dringlichkeitsmaßnahme (Nr. 28)

 

Trainingsbegeisterte können ab nächster Woche wieder in den Fitnessstudios trainieren. Wie Anfang dieser Woche angekündigt, hat Landeshauptmann Arno Kompatscher am heutigen (22. Mai) späten Abend in einer Dringlichkeitsmaßnahme (Nr. 28)die Regeln für den Neustart der Fitnessstudios festgelegt. In dieser Verordnung steht, dass die Fitnessstudios am 25. Mai, genauso wie im gesamten Staatsgebiet, wieder ihre Tore öffnen dürfen. Enthalten sind auch alle Vorgaben zum Gesundheitsschutz. Mit der neuen Verordnung wird zudem eine größere Gruppengröße für den Dienst für die Betreunng und Begleitung von Kindern möglich. Die Verordnung ist bereits gültig.

 

Weiter Schutzmaßnahmen einhalten

 

Landeshauptmann Kompatscher betont, wie wichtig der Schutz vor dem Virus auch in diesem Sektor ist: "Fiebermessen, Abstandhalten, Mund-Nasen-Schutz und Desinfektion sind die wichtigsten Vorgaben, um alle, die in den Studios arbeiten und trainieren, möglichst vor dem neuaratigen Coronavirus zu schützen." Jeder trage Verantwortung und solle sich an die Regeln halten, damit es in Südtirol nicht zu einer neuen Ansteckungswelle komme. "Denn das Coronavirus ist immer noch da", warnt Kompatscher.

 

Sport nicht in der Mannschaft und nur mit Abständen

 

Die Verordnung enthält eingangs eine Präzisierung für Sport- oder Fitnesstrainer, die ihre Tätigkeit im Freien, auch mit mehreren Personen, ausüben. Auch sie müssen die allgemeinen Vorgaben zum Sport berücksichtigen, sprich für sämtliche sportliche Aktivitäten im Freien, die nicht in Form von Mannschaftssport betrieben werden. Bei sportlichen oder motorischen Aktivitäten muss während der Fortbewegung immer ein Sicherheitsabstand von drei Metern eingehalten werden (Ausnahme für zusammenlebende Mitglieder desselben Haushalts). Wenn man andere Menschen trifft und der Abstand von drei Metern zwischen den Personen nicht eingehalten werden kann, muss ein Schutz der Atemwege verwendet werden. Duschen und Umkleidekabinen dürfen nicht genutzt werden.

 

Trainieren nur fieberfrei, mit Abstand, Handschuhen und Mundschutz

 

In den Fitnessstudios dürfen gleichzeitig nicht mehr Personen anwesend sein als die 1/10 Regel besagt. Somit müssen pro anwesender Person jeweils zehn Quadratmeter Fläche bereit stehen.

 

Zwischen den Personen, einschließlich jenen an Geräten, muss ein Sicherheitsabstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden. Davon ausgenommen sind zusammenlebende Mitglieder desselben Haushalts. Wenn sich Personen im Raum bewegen oder der Mindestabstand von zwei Metern zwischen den Personen nicht eingehalten werden kann, muss ein Schutz der Atemwege verwendet werden. In keinem Fall darf der zwischenmenschliche Abstand geringer als einen Meter betragen, auch nicht mit Schutz der Atemwege.

 

Für das Personal der Fitnessstudios ist die tägliche Laser-Fiebermessung Pflicht. Auch bei allen Kunden muss eine Laser-Fiebermessung vorgenommen werden, bevor sie mit Aktivitäten starten. Alle Nutzer von Fitnessstudios müssen zudem Handschuhe tragen. Nach jedem Gebrauch der Geräte muss der Verantwortliche der Struktur dafür sorgen, dass die Kontaktstellen auf den Geräten desinfiziert werden.

 

In allen für das Fitnessstudio genutzten Räume muss guter Luftaustausch gewährleistet sein. Auch während der Öffnungszeiten sollen, dort wo möglich, Fenster offen bleiben und besondere Maßnahmen für ausreichenden Luftaustausch genutzt werden. Umkleidekabinen und Duschen dürfen nicht benutzt werden.

 

Dienst für die Kinderbetreuung: Größere Gruppen erlaubt

 

Die neue Verordnung erlaubt auch eine größere Gruppengröße bei der Sommerbetreuung. Die maximale Anzahl der an den Gruppen teilnehmenden Kinder beträgt laut neuer Verordnung vier für die Gruppen der Kinder bis zu drei Jahren; fünf  für die Gruppen der Kinder zwischen drei und fünf Jahren; sieben für die Gruppen der Kinder zwischen sechs und elf Jahren und zehn für die Gruppen der Kindern ab zwölf Jahren. Wenn Kinder verschiedenen Alters in den Gruppen sind, wird die maximale Anzahl im Verhältnis zu den Altersgruppen bestimmt und auf die niedrigere ganze Einheit gerundet. Im Landesgesetz 4/20 vom 8. Mai waren kleinere Gruppen vorgesehen.

 

Tauschmärkte und eigenverantwortliche Isolation in der Landwirtschaft

 

Ein weiterer Punkt der Verordnung betrifft die Tauschmärkte. Sie dürfen unter Einhaltung der im Landesgesetz 4/20 vom 8. Mai vorgesehenen Maßnahmen für den Detailhandel ihre Aktivität wieder aufnehmen.

 

Beigelegt sind der Verordnung außerdem die Richtlinien für die Arbeitstätigkeit in Betrieben der Landwirtschaft während der eventuell vorgeschriebenen, eigenverantwortlichen Isolierung.

 

Weitere Verordnung zu Feiern religiöser Gemeinschaften

 

Schon im Lauf des Tages hat Landeshauptmann Arno Kompatscher heute (22. Mai) eine weitere Verordnung unterzeichnet, nämlich die Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 27. Sie enthält Ergänzungen zur Verordnung Nr. 25 vom 14. Mai, in der es um die schrittweise Wiederaufnahme der religiösen Zeremonien gegangen war. In der aktuellen Verordnung geht es um die Feiern anderer religiöser Gemeinschaften als der katholischen. Für diese sind die vom Präsidenten des Ministerrates, vom Innenminister und von den Vertretern der entsprechenden Glaubensgemeinschaften unterzeichneten Protokolle mit den entsprechenden Vorgaben zum Schutz vor dem Coronavirus einzuhalten.

 

 LH Kompatscher hat heute die Verordnung Nr. 26 unterzeichnet. Die darin enthaltenen Maßnahmen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Der Landeshauptmann ruft zur Vorsicht auf.

Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 26, 

  

 

Nun ist es offiziell: Am 17. Juni beginnen an den Schulen die mündlichen Maturaprüfungen mit einem Prüfungsgespräch aus fünf kombinierbaren Teilbereichen. Neu geregelt ist die Abschlussbewertung.

 

Ab 17. Juni pünktlich um 8.30 Uhr öffnen die Oberschulen italienweit für kurze Zeit ihre Türen: Dann werden die Maturantinnen und Maturanten die Abschlussprüfung an ihren Schulen mündlich ablegen – unter Einhaltung des Abstandsgebots und notwendiger Schutzmaßnahmen. Für Landesrat Philipp Achammer ist es "höchste Zeit, dass nun genau einen Monat vor Prüfungsbeginn endlich Klarheit herrscht." Nun gelte es, "den angehenden Maturantinnen und Maturanten bestmöglich beizustehen, sodass sie zuversichtlich in die mündliche Abschlussprüfung gehen können."

Verschlankte Maturaprüfung

Als Anfang März die Schulen schließen mussten, musste der Unterricht über Nacht auf Fernunterricht umgestellt werden. "Tröpfchenweise", sagt Achammer, "seien Informationen immer wieder durchgesickert." Eine klare Stellungnahme des Unterrichtsministeriums zur konkreten Abwicklung der Maturaprüfung sei aber ausgeblieben. In ihrer gestrigen (16. Mai) Pressekonferenz gab nun Unterrichtsministerin Lucia Azzolina den Ablauf zur diesjährigen Maturaprüfung bekannt.

Die "verschlankte" Maturaprüfung werden sechs Lehrpersonen des jeweiligen Klassenrates im Rahmen eines rund einstündigen Kolloquiums mit der Prüfungskandidatin oder dem Kandidaten abnehmen. Extern berufen wird lediglich die Prüfungspräsidentin oder der -präsident. Landesrat Daniel Alfreider beruhigt: "Die internen Prüfer kennen ihre Schülerinnen und Schüler. Sie wissen, welche Lerninhalte trotz Corona-Krise im Fernunterricht vermittelt werden konnten." Alfreider ist überzeugt, dass die Maturaprüfung trotz Corona "nicht an Seriosität" verlieren werde.

Ablauf der Maturaprüfung

Das mündliche Prüfungsgespräch umfasst mehrere Teilbereiche, die miteinander kombiniert werden können. Es beginnt mit einer Diskussion zu einer Aufgabenstellung aus den ursprünglich für die zweite schriftliche Prüfung vorgesehenen schultypischen Fächern. Will heißen: Die betreffenden Lehrpersonen legen innerhalb 1. Juni die entsprechende Aufgabenstellung fest und weisen diese den einzelnen Schülerinnen und Schüler zu. Anschließend übermitteln die Schüler ihre schriftliche Ausarbeitung zur jeweiligen Themenstellung innerhalb 13. Juni an die Mitglieder der Prüfungskommission. Bei dieser Ausarbeitung handelt es sich nicht um eine Fach-, sondern um eine Art "Ersatzarbeit" für die zweite schriftliche Prüfung.

Prüfungsgespräch: Verschiedene Teilbereiche kombinierbar

In einem weiteren Prüfungsteil geht es um die "Diskussion eines kurzen Textes oder Textausschnittes" aus den Fachbereichen Deutsch und Italienisch. Auch müssen die Kandidaten – ausgehend von einem von der Kommission gewählten Impulsmaterial – die Fähigkeit unter Beweis stellen, dass sie fächerübergreifend zu denken bzw. zu argumentieren vermögen.

Ein weiterer Teil des Prüfungsgesprächs beinhaltet persönliche Berufserfahrungen der Schülerinnen und Schüler, beispielsweise im Rahmen der Schulpraktika ab der dritten Klasse Oberstufe. Sie fallen in den Bereich "Übergreifende Kompetenzen und Orientierung" (vormals "Schule-Arbeitswelt / Alternanza Scuola Lavoro"). Der Bereich "Politische Bildung und Bürgerkunde" wird ebenfalls im Rahmen der mündlichen Prüfung thematisiert.

Abschlussbewertung mit neugeregelter Punktevergabe

Neu geregelt wurde die Punktevergabe. Die Gewichtung der Abschlussbewertung liege bei der diesjährigen Maturaprüfung weniger auf dem mündlichen Prüfungsgespräch, sagt Landesrat Giuliano Vettorato. Das komme insbesondere jenen Schülerinnen und Schülern zugute, "die sich coronabedingt mit der Vorbereitung im Fernunterricht schwer getan haben". Für das mündliche Prüfungsgespräch gibt es bis zu maximal 40 Punkte. Maximal 60 Punkte gibt es für das Schulguthaben, das man über die letzten Schuljahre hinweg ansammeln konnte. Die bereits vergebenen Punkte für die 3. und die 4. Klasse werden von der Schule entsprechend umgerechnet.

Bildungsdirektionen werden informieren

Landesrat Achammer teilt mit, "dass die Bildungsdirektionen in den nächsten Tagen mittels eines Rundschreibens die einzelnen Schulen ausführlich über Ablauf, Bewertungsrichtlinien, aber auch über Sicherheits- und Schutzrichtlinien informieren werden." Für alle Betroffenen sei wichtig, nach wochenlanger Ungewissheit jetzt endlich Klarheit zur Maturaprüfung zu haben und das letzte Monat für eine bestmögliche Prüfungsvorbereitung nutzen zu können.

Die Schulabschlussprüfung für die 3. Mittelschule sieht folgendes vor: Dabei wird eine Facharbeit vorgestellt. „Und zwar online . Dazu wird für jeden Schüler ein individuelles Thema für diese ,Facharbeit‘ vom Klassenrat zugeteilt“, sagt der Bildungslandesrat. Diese Facharbeit kann schriftlich vorbereitet werden oder aber eine multimediale Präsentation sprich eine PowerPoint, ein Film oder in Plakatform sein. „Die Zustellung der Präsentation erfolgt auf telematischem Weg und muss bis zum Datum der Schlussbewertung erfolgen – aber spätestens bis zum 30. Juni“, so Achammer. Es werde aber auch überlegt, ob es nicht Präsentationen in Präsenz geben könne.

Die Nicht-Versetzung in die nächste Klasse bleibt die „absolute Ausnahme“ und erfolgt nur, wenn ein Schüler im 1. Semester zu häufig gefehlt habe und wenn schwerwiegende Disziplinarmaßnahmen nötig waren.

 SPORTLICHE TÄTIGKEITEN IN SÜDTIROL

Bei einem Zusammentreffen mit Vereinen und Verbänden hat Sportlandesrat Arno Kompatscher die Richtlinien definiert, was in nächster Zeit im Sport „erlaubt“ und was nicht ist 

Grundsätzlich: Erlaubt sind individuelle sportliche Aktivitäten im Freien unter Einhaltung eines zwischenmenschlichen Abstands von 3 Metern. Weder Mannschafts- oder Kontaktsport noch Wettkämpfe sind erlaubt. Die Sportanlagen im Freien dürfen unter Einhaltung der Richtlinien des Sportamtes des Präsidiums des Ministerrats (Ufficio dello Sport della presidenza del Consiglio dei Ministri) benutzt werden, die Umkleideräume und Duschen aber nicht.

Ist sportliche Tätigkeit in Sporthallen erlaubt? Nein, in Indoor-Sportanlagen ist individuelle sportliche Tätigkeit nicht erlaubt. Sie bleiben geschlossen. Sie sind ausschließlich für Athleten von nationalem Interesse („atleti di interesse nazionale“) zugänglich. Athleten von nationalem Interesse sind solche, die sich für die nächsten Olympischen Spiele oder Weltmeisterschaften qualifizieren könnten.

Dürfen überdachte Sportanlagen im Freien benutzt werden? Ja, sofern sie keine Seitenwände haben und unter Einhaltung der Richtlinien des Sportamtes des Präsidiums des Ministerrats.

Können Sportanlagen im Freien, die eigentlich für Mannschaftssportarten gedacht sind, für individuelle sportliche Tätigkeiten geöffnet werden? Ja, aber es dürfen nur individuelle sportliche Tätigkeiten ausgeübt werden, kein Mannschaftssport.

Was ist, wenn Toiletten einer Sportanlage im Freien nur durch Umkleideräume erreichbar sind oder sich im gleichen Raum wie Duschen befinden? Durch geeignete Absperrungen kann man es so einrichten, dass lediglich die Toiletten zugänglich sind.

Kann eine Gemeinde eine Sportanlage im Freien geschlossen lassen bzw. nur an bestimmten Tagen oder Zeiten öffnen? Ja, Bürgermeister können strengere Regeln festlegen. Die Öffnung der Sportanlagen obliegt in jedem Fall dem Betreiber.

Werden die Indoor-Sportanlagen im Land offen sein, wenn die Vereine das Training wieder aufnehmen dürfen? Gibt es da eine einheitliche Linie? Die Öffnung muss mit den einzelnen Betreibern (Land, Gemeinde) geklärt werden. Das Land ist der Ansprechpartner für die Landesanlagen. Das Thema wird mit den Gemeinden und dem Gemeindenverband demnächst erörtert.

Dürfen alle Freibäder öffnen oder nur jene der Beherbergungsbetriebe? Alle Freibäder dürfen öffnen. Es gelten strikte Hygiene- und Sicherheitsvorschriften. Duschen und Umkleideräume bleiben geschlossen.

Welche Regeln gelten für die Beförderungsanlagen und Transportmittel für den Sport? Es gelten die Regeln, die für diese Beförderungsanlagen und Transportmittel allgemein gelten.

Ist Mannschaftssport erlaubt? Nein, es besteht das Risiko von Tröpfchen- und Schmierinfektionen.

Ist Kampfsport erlaubt? Nein, weil es sich um Kontaktsport handelt und der zwischenmenschliche Abstand von 3 Metern nicht eingehalten werden kann.

Sind Gruppentrainings für Einzelsportdisziplinen erlaubt? Nein, Gruppentrainings sind nicht erlaubt, unabhängig von der Sportdisziplin. Die einzige Ausnahme gilt für Athleten von nationalem Interesse. Ein Gruppentraining wirft die Frage der Menschenansammlung auf. Diesbezüglich muss die Position des Betreuers bzw. Trainers aus rechtlicher Sicht noch geklärt werden.

Ist Training in Kleingruppen bei Einhaltung des zwischenmenschlichen Sicherheitsabstands erlaubt? Das kann doch mit Kinderbetreuung in Kleingruppen verglichen werden. Nein, Training ist auch in Kleingruppen nicht erlaubt. Kleingruppen sind zwar in der Kinderbetreuung erlaubt, aber das ist nicht so zu interpretieren, dass es auch auf das Training in Kleingruppen anwendbar ist.

Ist Sportbetreuung 1:1 im therapeutischen Bereich erlaubt? Ja, falls es sich um sanitäre Dienstleistungen handelt, ansonsten nicht.

Muss beim Sport im Freien eine „Maske“ getragen werden? Nein, es wurde ein zwischenmenschlicher Abstand von 3 Metern festgelegt, der immer eingehalten werden muss. Und das genügt.

Was sollen Athleten tun, wenn ihr sportmedizinisches Zeugnis für den Leistungssport abgelaufen ist? Wird es möglich sein, alle Untersuchungen termingerecht abzuwickeln? Aktuell sind sportmedizinische Untersuchungen im Sanitätsbetrieb ausgesetzt. Die generelle Fristenverlängerung gilt für ärztliche Bescheinigungen nicht. Die Landesregierung ist sich des anstehenden Engpasses bewusst und wird die Situation mit dem Sanitätsbetrieb erörtern.

Wann kann der normale Wettkampfbetrieb wieder aufgenommen werden? Das kann man aktuell nicht sagen. Es werden in jedem Fall die staatlichen Regeln angewendet.

Ab dem heutigen Datum (18. Mai) werden auf staatlicher Ebene wahrscheinlich Vereinstrainings wieder erlaubt. Wie ist es dann in Südtirol? Staatliche Normen, die weniger restriktiv sind als jene in Südtirol, werden übernommen.

Wann wird es Auflockerungen im Sport geben? Bis Ende Mai ist keine entsprechende neue Verordnung vorgesehen.

 

 

Sendung vom 15.05.20 zum Nachhören:
Notdienst der Kinderbetreuung mit Familienlandesrätin Waltraud Deeg

Antrag um Zulassung zum Notdienst
in deutschsprachigen Kindergarten
in deutschsprachigen Grundschule
für Schülerinnen mit Beeinträchtigung der Mittelschule und der Schulen der Oberstufe

Antrag um Zulassung zum Notdienst in ladinischen Strukturen 

 

Kindergarten
Grundschule
für Schülerinnen mit Beeinträchtigung der Mittelschule und der Schulen der Oberstufe

 

Die Landesregierung hat über die Details der Einrichtung des Notdienstes für Kindergartenkinder und Schülerinnen und Schüler der Grundschule entschieden. Landesrat Philipp Achammer hat diesen Beschluss, der von allen drei Bildungsdirektionen gemeinsam eingebracht wurde, in der heutigen Landesmedienkonferenz vorgestellt. “Selbstverständlich würden die Kinder die sozialen Kontakte nach der langen Zeit des Lockdowns wieder brauchen. Aber wir sind leider noch immer in einer Ausnahmesituation, die einen besonderen Gesundheitsschutz notwendig macht. Deswegen müssen wir die beteiligten Gruppen so eng wie möglich halten”, betonte Landesrat Achammer einleitend.

Grundsätzlich gilt – ähnlich wie bei anderen Betreuungsnotdiensten – eine verkleinerte Gruppengröße von Kindern im Kindergarten und von sechs Kindern in der Grundschule, die von einer Bezugsperson über einen bestimmten Zeitraum, getrennt von anderen Gruppen, betreut werden. “Ich habe in den vergangenen Tagen viel Bereitschaft und Verantwortungsbewusstsein vom Bildungspersonal gespürt”, unterstrich Landesrat Achammer. Man biete in Südtirol einen Dienst, der staatsweit in diesem Moment leider einzigartig sei und sehe dieses Engagement als Unterstützung für jene Familien, die in einer sehr prekären Situation seien und keine andere Möglichkeit hätten. “Wir müssen Schritt für Schritt zur Normalität zurückkehren und dabei zuallererst die Gesundheit aller Beteiligten schützen”, hob der Landesrat hervor. In einem zweiten Moment seien dann auch weitere Schritte machbar.

Betreuung von 8.00 bis 12.30 Uhr

Wer sein Kind für den halbtägigen Notdienst von 8.00 bis 12.30 Uhr anmelden möchte, muss dafür am morgigen Mittwoch, 13. Mai (ab 0.00 Uhr) online auf der Landeswebseite der Deutschen Bildungsdirektion das entsprechende Anmeldeformular herunterladen und ausfüllen. Dem Formular ist auch eine Kopie des Personalausweises beizulegen. Eine wesentliche Voraussetzung dabei ist, dass beide Eltern berufstätig sind und keine andere Möglichkeit der Betreuung der Kinder besteht. Zudem darf es keine Möglichkeit zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung, zu smart working oder home office für die Eltern geben. In der Zeit des Notdienstes müssen beide Eltern oder Erziehungsverantwortliche nachweislich im Dienst sein. Berücksichtigt werden auch Kinder, die sich in einem prekären Familienumfeld befinden und vom Sozialdienst begleitet werden. Dass die Betroffenen diese Voraussetzungen erfüllen und dass sie aufgrund der Vorrangkriterien Anrecht auf den Notdienst haben, müssen sie durch eine Eigenerklärung nachweisen.

Auswahl und Reihung

Eine Kommission, bestehend aus Vertretungen der Schuldirektion bzw. Kindergartensprengels sowie der Gemeinde, nehmen am Donnerstag, 14. Mai eine Reihung aller angemeldeten Kinder vor und entscheiden auf der Basis der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und Plätze über deren Zulassung zum Notdienst. Sollte es mehr Anmeldungen als freie Plätze geben, wird jenen Eltern Vorrang eingeräumt, die in den Bereichen öffentliches Gesundheitswesen, Pflegebereich, Behörden der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Katastrophenschutz, Lebensmittelversorgung und Personal, das den Notdienst garantiert, tätig sind. Wenn zu viele Anträge gestellt werden, sollen im Kindergarten ältere Kinder, in der Grundschule jüngere Schüler vorgereiht werden. Auch die Anzahl der Geschwisterkinder in der Bildungsstufe wird miteinbezogen.

Notdienst für Kinder und Schüler mit Beeinträchtigung

Eltern von Kindergarten- oder Grundschulkindern mit einer Beeinträchtigung können das Ansuchen um Zulassung zum Notdienst an jenen Kindergarten oder Schule richten, in denen ihr Kind regulär eingeschrieben ist. Jugendliche mit Beeinträchtigung, die eine Mittel-, Ober- und Berufsschule besuchen, müssen für den Notdienst bei der jeweiligen Bildungsdirektion angemeldet werden. Begleitet werden diese Kinder oder Jugendlichen am Vormittag von einer oder einem Mitarbeiterin/Mitarbeiter für Integration, die Kinder sind dabei integrierter Teil einer bereits bestehenden Gruppe in Kindergarten oder Schule oder werden, je nach Beeinträchtigungsbild, alleine begleitet.

Notdienst heißt nicht Öffnung der Schulen

Der Landesrat für italienische Bildung, Giuliano Vettorato, hob bei der virtuellen Landesmedienkonferenz hervor, dass man mit dieser Maßnahme die Familien unterstützen wolle. Allerdings sei es wichtig zu betonen, dass es sich hierbei nicht um die Wiederöffnung der Schulen handle, sondern um einen reinen Notdienst. “Das Um und Auf ist für uns der Schutz und die Sicherheit für Kinder und Personal”, erklärte Landesrat Vettorato.

 

 

 

 

Notdienst in deutsch- und ladinischsprachigen Kindergärten und Schulen

Phase 2: es geht in Richtung Normalität

Es ist soweit! Der Landtag hat soeben das Landesgesetz zum Neustart genehmigt. Damit gehen wir einen eigenen Südtiroler Weg. Mit Vernunft und Verantwortung.

 

Neue Kampagne vom HDS:

Du bist Vorbild, weil du lokal einkaust


Mein dein unser Lebensraum:

 

 Video zur Phase 2:



 

Seit gestern Nachmittag ist es in Kraft. Das Gesetz gibt den den Südtirolern bei Arbeit und Freizeit wieder mehr Freiheit – aber immer unter strenger Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln. Ab heute sind die Geschäft wieder offen – Friseure und Schönheitssalons sind ab Montag wieder offen.

Es ist also das erste Wochenende in Freiheit aber gerade deshalb muss man die Hygienevorschriften strengstens einhalten um eine 2. Welle zu verhundern.

Die Wiederaufnahme aller wirtschaftlichen Tätigkeiten ist an die Beachtung der generellen Abstandsregeln von 2 Metern gebunden. Werden die 2 Meter Abstand unterschritten, ist der Gesichtsschutz auf jeden Fall Pflicht.

Gebunden ist die Wiederaufnahme der Tätigkeit zudem an die Mund- und Nasenbedeckung für Personal und Kunden, an die Verfügbarkeit von Fläche im Verhältnis zu anwesenden Personen sowie an einen gestaffelt-verzögerten Eintritt von Personal und Kunden. Im Ein- und Ausgangsbereich, in den Toiletten und an möglichst vielen Orten muss Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen. Das Gesetz sieht neben allgemeinen Vorschriften, die für sämtliche wirtschaftliche Tätigkeiten gelten, auch spezifische Regeln für die einzelnen Sektoren vor.

Damit eine zu hohe Personendichte in Räumen und auf Flächen vermieden wird, gilt für die wirtschaftlichen Tätigkeiten die sogenannte 1/10-Regel, wonach ein Verhältnis zwischen Fläche und höchstmöglicher Personenzahl definiert wird. Die Eigentümer oder Nutzer von Flächen sind verpflichtet sicherzustellen, dass rechnerisch pro Person 10 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen.

Die 1/10-Regel kommt in der Gastronomie nicht zur Anwendung.

Auf Baustellen werden laut neuem Landesgesetz künftig 3 Zonen unterschieden: eine grüne Zone (Arbeit im Freien in einem Abstand von mehr als 3 Metern zwischen den Arbeitenden, Betriebsfahrzeug mit einem Mitarbeiter); eine gelbe Zone (teilweise überdachter, gut durchlüfteter Bereich mit mindestens einem Meter Abstand, Betriebsfahrzeug mit mehreren Mitarbeitern); eine rote Zone (Arbeit in unbelüfteten Innenräumen, Corona-Verdachtsfall eines Mitarbeiters).

Außer in der grünen Zone gilt überall eine Mundschutzpflicht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Körpertemperatur jedes Arbeiters täglich vor Betreten der Baustelle zu messen oder sich die Fieberlosigkeit per Eigenerklärung bestätigen zu lassen. Zudem gelten Desinfektionspflichten für die Arbeiter und für die Baustellentoiletten.

Um Eltern und Nachwuchs unter die Arme zu greifen, startet bis Schulende ein Notbetrieb. Die Kinderbetreuung in Kitas, Kinderhorten und bei Tagesmüttern kann ab 18. Mai stufenweise wieder aufgenommen werden, wenngleich unter geänderten und strengeren Bedingungen. Diese gelten auch für die diesjährigen Projekte der Sommerbetreuung sowie für Spielgruppen, Elkis und andere Formen öffentlich geförderter Betreuungsangebote. Eine wesentliche Änderung ist die Reduzierung der Gruppengröße: Bei Gruppen mit Kindern unter 6 Jahren dürfen nur mehr 4 Kinder betreut werden, bei Kindern über 6 Jahren sind es 6 Kinder oder Jugendliche. Die Gruppen sollen unverändert bleiben und Kontakte zu anderen Gruppen vermieden werden. Vorzug bei der Teilnahme wird jenen Kindern gewährt, deren Eltern aus Berufs- oder anderen Gründen die Betreuung ihrer Kinder nicht selbst gewährleisten können. Wenn möglich, sollten die Betreuungsangebote im Freien und am selben Ort stattfinden.

Dieselbe Gruppengröße (4 bei Kindern unter 6 Jahren, 6 bei Kindern über 6 Jahren) gilt auch für den Notdienst in Kindergarten und Grundschule, wo eine halbtägige Betreuung ohne Verpflegung angeboten wird. Weitere Details werden in einem eigenen Landesregierungsbeschluss demnächst festgelegt. Für Mittel- und Oberschüler ist kein Notdienst vorgesehen, dort wird bis Schulende der Fernunterricht fortgesetzt.

Für Maturanten kann hingegen eine Lernberatung in der Schule für Gruppen von maximal 6 Schülern mit einem Mindestabstand von 2 Metern angeboten werden. Berufsschulen können Praktika, die für die berufliche Qualifikation vorgesehen sind, wieder organisieren.

Sport im Freien möglich

Sport im Freien zu treiben, ist möglich, sofern es sich nicht um Mannschaftssport handelt, der Sicherheitsabstand von 3 Metern zu anderen Personen und der Schutz der Atemwege gewährleistet sind. Die Nutzung von Umkleidekabinen ist untersagt.

Man kann sich in Südtirol und im Trentino nun frei bewegen, hier ohne Selbsterklärung, im Trentino mit. In ein anderes Gebiet außerhalb der Region kann man sich nur aus Arbeits- und Gesundheitsgründen oder aufgrund absoluter Dringlichkeit begeben. Was die grenzüberschreitenden Bewegungen anbelangt, müsse man sich noch etwas gedulden. „Erst wenn auch unsere Nachbarstaaten ihre Türe öffnen, wird Bewegungsfreiheit zwischen den Staaten wieder möglich sein.

Handwerker auf Montage, Tischler usw. dürfen aus Arbeitsgründen nach Österreich einreisen – ohne 14 Tage Quarantäne – und wieder zurückkommen nach Südtirol – ebenfalls ohne 14 Tage in häusliche Isolation zu müssen. „Voraussetzung ist, dass man innerhalb 72 Stunden also 3 Tagen wieder zurück ist – bei triftigen Gründen verlängerbar auf 5 Tage“. Dieselbe Regelung, so Achammer weiter, gelte auch für familiäre Beziehungen. „Die Behörden an der Grenze sind informiert, dass familiäre Zusammenführung über die Grenzen hinweg möglich ist. Genauso wichtig ist diese Regelung für Unternehmen und deren Angestellte“, sagt Achammer. Das Familienverhältnis müsse an der Grenze „glaubhaft gemacht“ werden.

Ausschusssitzungen von Vereinen mit 10, 20 Leuten dürfen abgehalten werden, sofern die Abstände von 2 Metern eingehalten werden, die Räume groß genug sind und Mund- und Nasenschutz getragen wird. Bei Einladungen zu Hause gelten auch die Abstandsregelungen.

Veranstaltungen sind derzeit nicht zugelassen, aber der Landeshauptmann kann mit eigener Verordnung solche erlauben, wo es keinen Kontakt zwischen den Teilnehmern gibt, was z.B. bei Auto-Kinos gewährleistet ist.

Kulturelle und künstlerische Tätigkeiten im weitesten Sinn des Wortes, auch von Museen, Bibliotheken und Jugendzentren, sind ab 11. Mai wieder möglich, stets unter Wahrung der Regeln, wie das Tragen eines Gesichtsschutzes. Als kulturelle Tätigkeit gilt auch die Weiterbildung. Fortbildungen können nur auf Vormerkung geleistet werden. Dabei sind die tägliche Laser-Fiebermessung des Personals und eine Fiebermessung der Teilnehmenden zu Fortbildungsbeginn notwendig.

Striktes Monitoring

Die Landesregierung wird eine 5-köpfige Kommission von Fachleuten aus Epidemiologie, Statistik, Hygiene und öffentliche Gesundheit ernennen, die den Verlauf der Infektionen durchs Coronavirus beobachten. Sollte die Infektionskurve wieder steigen und sich Südtirol den Kapazitätsgrenzen des Gesundheitssystems nähern, schlägt sie Maßnahmen zur Einschränkung des Infektionsrisikos vor. Andererseits sind auch weitere Lockerungen mittels Verordnung möglich.

 

Phase 2:

 

Keine Freiheit ohne Verantwortung! Deshalb gilt für alle: Sicherheitsabstand von 2 Metern - ausgenommen zwischen Personen, die im selben Haushalt wohnen.

Bei weniger als 2 Meter Abstand bzw. wo Menschen getroffen werden können gilt die Pflicht eines Mund- und Nasenschutzes - ausgenommen zwischen Personen, die im selben Haushalt wohnen. Regelmäßige Handhygiene durch Desinfektion oder Händewaschen.

Bewegungsfreiheit in der gesamten Region, ohne Eigenerklärung.

Jeglicher Sport im Freien ist erlaubt, der nicht als Mannschaftssport ausgeübt wird. Ein Sicherheitsabstand von 3 Metern muss eingehalten werden - ausgenommen zwischen Personen, die im selben Haushalt wohnen. Sportanlagen im Freien können öffnen (zB Lidos und Tennisplätze); Fitnessstudios und Sporthallen bleiben geschlossen.


Der Einzelhandel und die Produktion für Industrie, Handwerk und Handel können mit Inkrafttreten des Gesetzes wieder öffnen.

In den Geschäften gilt die Regel: Eine Person pro 10 Quadratmeter - ausgenommen MitarbeiterInnen. In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von weniger als 50 m² gilt die Anwendung der Abstandsregel.

Bars und Restaurants können mit 11. Mai wieder öffnen. In Restaurants wie in Bars gilt:

Im Lokal dürfen sich nicht mehr Personen aufhalten, als es Sitzplätze gibt (ausgenommen MitarbeiterInnen). Die Tische müssen so gereiht sein, dass ein Abstand zwischen den Personen von 2 Metern gewährleistet ist bzw. 1 Meter Rücken an Rücken – ausgenommen zusammenlebende Mitglieder desselben Haushalts. Dieser Abstand kann nur unterschritten werden, wenn Trennvorrichtungen da sind. Tische, Utensilien und Trennvorrichtungen müssen nach jedem Kundenwechsel desinfiziert werden. Essen und Trinken am Tresen ist erlaubt, sofern der Abstand von 2 Metern zwischen den Kunden eingehalten werden kann oder Trennvorrichtungen aufgestellt werden. Servierkräfte, die während der Arbeit in ständigem Kontakt mit Gästen sind, müssen Masken des Typs FFP2 ohne Ventil oder ein Visier verwenden.

Ebenfalls am 11. Mai können Friseure, Schönheitspfleger und andere Dienstleistungssektoren sowie Bibliotheken, Museen und Jugendzentren öffnen.

Für Berufe der Körperpflege gilt die Regel: eine Person pro 10 Quadratmeter, ausgenommen bei einer Fläche unter 20 m². Für die Dauer der Dienstleistung und bei einer Entfernung von weniger als 1 Meter muss der Dienstleister eine Maske des Typs FFP2 ohne Ventil oder Visier verwenden, der Kunde trägt einen Mund-Nasenschutz. Dienstleister und Kunde müssen Einweghandschuhe verwenden. Tägliche Laser-Fiebermessung des Personals und der Kunden ist notwendig.

 Veranstaltungen sind Ausnahme

Veranstaltungen sind derzeit nicht zugelassen, aber der Landeshauptmann kann mit eigener Verordnung solche erlauben, wo es keinen Kontakt zwischen den Teilnehmern gibt, was zum Beispiel bei Auto-Kinos gewährleistet ist. Bei kirchlichen Veranstaltungen, wie Feiern von Messen, wird der Landeshauptmann ebenso mit Verordnung festlegen, unter welchen Bedingungen diese möglich sein werden.

Kinderbetreuung in Stufen ab 18. Mai
Die Kinderbetreuung in Kitas, Kinderhorten und bei Tagesmüttern kann ab 18. Mai stufenweise wieder aufgenommen werden, wenngleich unter geänderten und strengeren Bedingungen. Diese gelten auch für die diesjährigen Projekte der Sommerbetreuung und für Spielgruppen, Elkis und andere Formen öffentlich geförderter Betreuungsangebote. Eine wesentliche Änderung ist die Reduzierung der Gruppengröße: Bei Gruppen mit Kindern unter 6 Jahren dürfen nur mehr vier Kinder betreut werden, bei Kindern über 6 Jahren sind es sechs Kinder oder Jugendliche. Die Gruppen sollen unverändert bleiben und Kontakte zu anderen Gruppen vermeiden. Vorzug bei der Teilnahme wird jenen Kindern gewährt, deren Eltern aus Berufs- oder anderen Gründen die Betreuung ihrer Kinder nicht selbst gewährleisten können. Wenn möglich sollten die Betreuungsangebote im Freien und immer am selben Ort stattfinden.

Notbetrieb in Kindergarten und Grundschule
Dieselbe Gruppengröße (4 bei Kindern unter 6 Jahren, 6 bei Kindern über 6 Jahren) gilt auch für den Notdienst in Kindergarten und Grundschule, wo eine halbtägige Betreuung ohne Verpflegung angeboten wird. Weitere Details werden in einem eigenen Landesregierungsbeschluss demnächst festgelegt. Für Mittel- und Oberschüler ist kein Notdienst vorgesehen, dort wird bis Schulende der Fernunterricht fortgesetzt. Für Maturanten kann hingegen eine Lernberatung in der Schule für Gruppen von maximal sechs Schülern mit einem Mindestabstand von zwei Metern angeboten werden

Neue Eigenerklärung vom 4. Mai 2020
03.05.20-Neue Verordnung bis zum Landesgesetz

Beschluss -  Landesgesetz für die Phase 2
28.04.20-Kinderbetreuung und Petition

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 Regeln in den öffentlichen Verkehrsmittel:


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Neue Verordnung des Landeshauptmannes von heute 26.04.20
Covid-19: Ladinische Eigenerklärung

10.04.20- Erläuterungen zur Dringlichkeitsmaßnahme bei Gefahr im Verzug Nr. 21 vom 18.04.  2020 sowie zum Detailhandel

Neue Verordnung Nr.21 von Samstag 18.04.20

14.04.20 - Formular für den Wohnsitzwechsel zum Lebensparter 

 LH Kompatscher hat in einer Verordnung die Übergangsregeln bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes festgelegt.

 

Landeshauptmann Arno Kompatscher ha die Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 24 zu Maßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus unterzeichnet. Diese Verordnung beinhaltet auf der einen Seite die Vorgaben des Dekrets des Präsidenten des Ministerrats Giuseppe Conte, die ab 4. Mai gelten und wiederholt auf der anderen Seite den Inhalt der Verordnungen, die bisher auf Landesebene erlassen wurden. Neben den nationalen Bestimmungen tritt die neue Verordnung des Landeshauptmanns auch ab Montag, 4. Mai, in Kraft.

 

Viele Neuerungen, die mit Dekret von Conte vom 26. April eingeführt wurden - wie etwa jene betreffend das Essen zum Mitnehmen, die Wiederaufnahme der Tätigkeit auf Baustellen, nicht nur im Tiefbau, sondern auch im Handwerk oder die Möglichkeit motorische Aktivitäten auch weiter weg von der Wohnung zu ermöglichen, waren bereits durch Verordnungen des Landeshauptmanns in den vergangenen Wochen vorweggenommen worden: Die heutige Maßnahme macht den Regelungsrahmen nun einheitlich, indem sie alle Regeln in einem einzigen Text zusammenfasst.

 

Regeln beachten, um dauerhafte Freiheit zu erreichen

 

"Mit der Verordnung klären wir nun die Regeln, die in Südtirol in dieser Übergangsphase zwischen dem 4. Mai und dem Inkrafttreten des neuen Landesgesetzes zur Phase 2 einzuhalten sind", erklärt Kompatscher. Der Landeshauptmann unterstreicht: "Jeder von uns trägt persönlich Verantwortung, dass eine größere Bewegungsfreiheit nicht zu einer Zunahme von Ansteckung mit dem Virus führt. – Jeder soll drei simple Regeln befolgen, und zwar Versammlungen und Treffen in Gruppen sind nicht erlaubt; von Menschen, mit denen man nicht zusammenlebt, muss man mindestens einen Meter Abstand halten und wenn man jemand trifft, sind Mund und Nase zu bedecken." Würden diese Vorgaben eingehalten, so können die Freiheit, nach der alle streben, dauerhaft erlangt werden, so Kompatscher.

 

Neu: Notwendige Bewegungen in der Region sind möglich

 

Die wichtigste Neuerung der aktuellen Verordnung betrifft die Ausdehnung der Bewegungsmöglichkeiten. Es sind Bewegungen innerhalb der Region erlaubt, und zwar immer begründet durch Arbeit, Notwendigkeit oder dringende Gründe. Auch Bewegungen, um Verwandte zu besuchen und den Studienort zu erreichen sind möglich. Dabei gilt weiter das Versammlungsverbot. Auch der Abstand von einem Meter zu anderen Personen ist einzuhalten. Mit Ausnahme nachgewiesener Arbeitsanforderungen, absoluter Dringlichkeit oder aus gesundheitlichen Gründen darf man sich nicht in andere Regionen bewegen.

 

Kontakt mit anderen bei Aktivitäten im Freien

 

Bestätigt ist, dass man öffentliche Parks und Gärten besuchen und motorische Aktivitäten im Freien – einschließlich Joggen, Radfahren und Sportfischen machen darf, allerdings immer unter Einhaltung einer Entfernung von drei Metern zu anderen Personen sowie dem Mund- und Nasen-Schutz, wenn man andere trifft (für alle ab dem Schulalter). Eltern können mit ihren jüngeren Kindern ins Freie gehen, aber Treffen mit anderen Familiengemeinschaften oder in Gruppen sind generell zu vermeiden. Das Verbot von Veranstaltungen im Bereich Kultur, Freizeit, Sport und Religion mit Anwesenheit von Publikum gilt weiter. Auch Gottesdienste sind nicht möglich. Gotteshäusern dürfen offen sein, wenn die vorgegeben Abstände von einem Meter zwischen den Menschen darin eingehalten werden. An Begräbnissen dürfen maximal 15 Personen teilnehmen.

 

Feuerwehr- und Katastrophenschutzausbildung wird wieder aufgenommen

 

Die Ausbildungskurse der Freiwilligen Feuerwehren, der Berufsfeuerwehr sowie jene für die Mitarbeiter und aktive Mitglieder der ehrenamtlich tätigen Organisationen, welche den operativen Strukturen des Zivilschutzes des Landes angehören, können stufenweise, unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen zur Bekämpfung und Eindämmung der Verbreitung des Virus Covid-19 wieder aufgenommen werden.

 

Bei allen Tätigkeiten auf Gesundheitsschutz achten

 

Ausgesetzte Produktiontätigkeiten können weiterhin in Telearbeit oder smart working fortgesetzt werden. Auch erlaubte Produktions-, Handels- und Dienstleistungstätigkeiten sind jedoch nur zulässig, wenn die zwischen der Regierung und den Sozialpartnern vereinbarten Protokolle zur Ansteckungsbekämpfung am Arbeitsplatz, auf den Baustellen, in der Logistik und im öffentlichen Verkehr eingehalten werden.

 


Beschlagene Brillen-Tipps von Brillenträgern

 

 

COVID-19 - Erschöpfung / Grübeln 

  COVID-19 - Abhängigkeit 

 

COVID-19 - Streit 

 

Bürger aus Bruneck dürfen im Supertip-Obi und Gartenmarkt einkaufen

Darf man in eine andere Gemeinde zum Einkaufen

Anwendungshilfe für die Gesichtsmaske zum Download

Wichtig fürs Wochenende: was ist mit Fahrrad fahren?

Neustart Südtirol: Alle Hilfsmaßnahmen des Landes

Der Landesverband der Handwerker  der Handwerker und Dienstleister informiert:

Viele Gewerke dürfen ab nächster Woche wieder an die Arbeit

Wiedereröffnung der handwerklichen Tätigkeiten und der kleinen Arbeitsstätten und Baustellen
Durch den unermüdlichen Einsatz des Wirtschaftslandesrates Philipp Achammer und der mutigen Entscheidungen des Landeshauptmanns Arno Kompatscher ist es in Zusammenarbeit mit dem lvh gelungen die Spielräume des nationalen Dekretes verbessert zu nutzen. Nun ist äußerst wichtig, dass sich alle - Arbeitgeber und Arbeitnehmer - an die Sicherheitsregeln halten.

Der Großteil der Südtiroler Unternehmen darf ab nächster Woche aufatmen. Endlich wird schrittweise zur Normalität zurückgekehrt und das Arbeiten in den Produktionsstätten und auf Baustellen – unter Einhaltung strengster Sicherheits- und Hygienevorschriften – ermöglicht. Der Wirtschaftsverband Handwerk und Dienstleistung lvh begrüßt die heute vom Landeshauptmann erlassene Dringlichkeitsverordnung, die viele neue Tätigkeiten zulässt. „Wir waren in den letzten Tagen in sehr engem Kontakt mit der Landespolitik, um die jetzt erforderliche Öffnung für die Arbeit durchzubringen. Ich bedanke mich bei Landeshauptmann Arno Kompatscher und Wirtschaftslandesrat Philipp Achammer, dass unsere Erfordernisse und Vorschläge positiv aufgenommen wurden und wir nun langsam wieder zum Arbeitsalltag zurückkehren dürfen“, unterstreicht lvh-Präsident Martin Haller.

Konkret sieht die Dringlichkeitsverordnung die Herstellung von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Betriebsgelände des Unternehmens vor, sofern maximal fünf Arbeiter pro Betrieb tätig sind sowie Produktionstätigkeiten, die auch die Installation oder die Aufstellung vor Ort des Produkts erfordern. Dies bedeutet, dass alle Bauhandwerker (Bodenleger, Fliesenleger, Baumeister, Maler, Dachdecker oder Steinmetze) auf einer Baustelle oder in anderen Arbeitsstätten (öffentliche Aufträge, private Haushalte, Landwirtschaft usw.) arbeiten dürfen, sofern sich maximal fünf Mitarbeiter auf der Baustelle oder der Arbeitsstätte befinden. Ebenso erlaubt ist zum Beispiel die Arbeit der Metallbauer sprich Schmiede und Schlosser oder Maschinenbaumechaniker mit der Auflage von maximal fünf Mitarbeitern pro Arbeitsstätte/Baustelle. Auch die Betriebe im Textilbereich wie zum Beispiel Tapezierer/Raumausstatter oder Maßschneider können ihre Arbeit gemeinsam mit maximal fünf Mitarbeitern nun ausführen. Erlaubt ist zudem die Tätigkeit der Möbeltischler sowohl in der Werkstatt als auch auf der Baustelle, sofern maximal fünf Mitarbeiter pro Betrieb in der Werkstatt oder auf der Baustelle anwesend sind. All diese zusätzlichen Tätigkeiten sind nun unabhängig von den anderen bereits zulässigen Tätigkeiten möglich, was der lvh als sehr wichtigen Schritt bezeichnet.

„In Ausarbeitung sind derzeit noch Lösungen für den Körperpflegebereich sprich Friseure und Schönheitspfleger als auch für die Floristen, welche im Gegensatz zu den Gärtnereien noch keine Arbeitserlaubnis haben. Auch sie sollen so schnell wie möglich ihre Tätigkeit wieder aufnehmen dürfen. Gemeinsam mit Landesrat Philipp Achammer arbeiten wir an Vorschlägen für eine weitere Dringlichkeitsverordnung für diese Kategorien. Ich bin überzeugt, dass es unter Einhaltung strengster Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen gerade im Körperpflegebereich Möglichkeiten gibt, den Betrieben die Wiederaufnahme der Arbeiten zu ermöglichen“, erklärt Haller.

 

In den Südtiroler OBI Baumärkten können Kunden/innen ausschließlich Grundbedarfsgüter, sowie Artikel des täglichen Bedarfs kaufen (gemäß DPCM 11/03/20 und folgende).

 

Dazu zählen folgende Warengruppen:
• Brennstoffe für Hausgebrauch und Heizung
• Artikel im Sanitär-Bereich
• Eisenwaren und Glas
• Farben und Lacke
• Hand- und Elektrowerkzeug
• Elektro- und Beleuchtungsartikel
• Haustierfutter
• Seifen, Reinigungsmittel, Polierprodukte und dergleichen
• Kraftstoffe und Öle
• Zubehör für Autoreparatur und -wartung
• Blumen, Pflanzen, Saatgut, Düngemittel, Garten- und Bewässerungsartikel

 

Waren des gesamten Sortiments werden auch nach Hause geliefert

 

 


16.04.20-Familienlandesrätin Deeg Hilfspaket Familie

14.04.20- LH Arno Kompatscher neue Verordnung

Psychologischer Dienst Bruneck: Sie sind nicht alleine! Wir sind für Sie da.
Eine Betroffen erzählt
   Coronavirus (Covid-19) Wie Soll Man Mit Kindern Darüber Sprechen?
Psychologische Hilfe In Corona-Zeiten 
Formular zur Eigenerklärung

corona soforthilfe


Mit Soforthilfe und Sondermietbeitrag gegen finanzielle Nöte

Familien und Bürger in der aktuellen Krisenzeit schnell und unbürokratisch finanziell unterstützen sollen die heute (15. April) genehmigten Maßnahmen "Soforthilfe" und "Sondermietbeitrag".

Familien und Bürger, die durch die Coronakrise in finanzielle Engpässe gekommen sind, können ab 24. April auf einfachem Weg um finanzielle Unterstützung ansuchen. (Foto: pixabay)

Mit der "Soforthilfe Covid-19" und den Sonderbeiträgen für Miete und Wohnungsnebenkosten sollen Familien und Bürger, die durch die Coronakrise in finanzielle Engpässe geraten sind, unbürokratisch und schnell unterstützt werden. "Wir wollen mit dieser Landesleistung jene Menschen unterstützen, die trotz finanzieller Einbußen von anderen, staatlichen Leistungen nicht berücksichtigt werden", betont Soziallandesrätin Waltraud Deeg.

Heute (15. April) hat die Landesregierung darum grünes Licht für die Einführung zweier vereinfachter Maßnahmen gegeben, nämlich der "Soforthilfe-Covid 19" und dem "Sondermietbeitrag/Sonderbeitrag für Wohnungsnebenkosten-Covid 19". Zunächst gelten diese Sonderleistungen für drei Monate, die dafür kalkulierten Geldmittel liegen bei 7,5 Millionen Euro. "Es geht uns darum, den Menschen in unserem Land einfach und unbürokratisch zu helfen", sagt die Landesrätin.

Soforthilfe und Sondermietbeiträge: Ab nächster Woche ansuchen

Bei der Soforthilfe handelt es sich um einen Beitrag von maximal 800 Euro pro Familie, der für drei Monate ausbezahlt wird. Anspruchsberechtigt sind jene Bürger, die aufgrund des Notstandes ihre Arbeit verloren haben, ihre Arbeit niederlegen mussten oder die Arbeitstätigkeit nicht aufnehmen konnten und keine weitere Unterstützungsleistung für den Einkommensausfall erhalten. Das Gesuch um die Leistung kann voraussichtlich ab 24. April gestellt werden. Dafür muss ein Formular (abrufbar auf #NeustartSüdtirol) ausgefüllt werden und dann per E-Mail an den zuständigen Sozialsprengel übermittelt werden. Für diese Sondermaßname ist es nicht notwendig die Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) vorzuweisen, es genügt die Eigenerklärung im Gesuchsformular.

Der Sondermietbeitrag hingegen unterstützt – ebenfalls für drei Monate – Familien und Bürger, die als Mieter eine Wohnung bewohnen und nun ebenfalls aufgrund des Notstandes in finanzielle Engpässe gekommen sind. Auch hier kann man ab dem 24. April über ein Formular beim zuständigen Sozialsprengel ansuchen. Die Beträge reichen dabei von 420 bis 555 Euro Mietbeitrag, die Höhe des Beitrags hängt von der Wohnortgemeinde und der Anzahl der Familienmitglieder ab. Dasselbe gilt für die Leistung der Wohnungsnebenkosten (Beitrag von 100 bis 140 Euro), die beantragt werden können, wenn man eine Wohnung im Eigentumsrecht, im Fruchtgenuss oder mit Wohnungsrecht bewohnt. Auch bei diesen beiden Beiträgen ersetzt eine Eigenerklärung die ansonsten nötige EEVE.

Detaillierte Informationen, eine Auflistung der Sozialsprengel sowie die jeweiligen Formulare sind ab sofort auf dem Portal neustart.provinz.bz.it der Internetseite des Landes Südtirol abrufbar.

Zudem können Bürger und Familien auf unterschiedliche Unterstützungsleistungen zurückgreifen, die unabhängig vom aktuellen Notstand weiter ausbezahlt werden. Diese reichen von der finanziellen Sozialhife, über den Beitrag zur Miete und Wohnungsnebenkosten, hin zu den Familienleistungen Landesfamiliengeld und Landeskindergeld. Zudem werden die Dienstträger (Organisationen, Sozialdienste, Genossenschaften und weitere) der unterschiedlichen Leistungen für Familien, Senioren, Minderjährige oder Menschen mit Beeinträchtigung finanziell unterstützt.

 

Landesregierung beschließt Hilfsmaßnahmen für Wirtschaftssektoren

Rotationsfondsstundungen, Verfahrensvereinfachungen und Fristenverlängerungen beinhalten die heute von der Landesregierung genehmigten "vorübergehenden Maßnahmen für Unternehmen".

Grundsätzlich hatte sich die Landesregierung bereits am 31. März darauf verständigt, ein umfassendes Wirtschafts-, Familien- und Sozialpaket auf den Weg zu bringen, um die Folgen der Corona-Krise abzufedern. Nun folgen die verschiedenen rechtlichen und verwaltungstechnischen Schritte zur Umsetzung der zahlreichen Maßnahmen. So hat die Landesregierung heute (15. April) auf Vorschlag von Landesrat Philipp Achammer einen Beschluss mit einer Reihe von "Vorübergehenden Maßnahmen zu Gunsten der Unternehmen der Sektoren Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistung, Tourismus und Landwirtschaft" genehmigt. Dem Beschluss vorausgegangen war in der vergangenen Woche die Unterzeichnung eines Abkommens mit den Banken. 

"Wir sind entschlossen, unseren Unternehmen und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in dieser außerordentlichen Situation zur Seite zu stehen, zumal es auch um Arbeitsplätze geht", sagte Landesrat Achammer nach der heutigen Regierungssitzung. "Wir haben rasch ein Hilfspaket auf die Beine gestellt, welches die Liquidität sichern soll. Aber wir haben auch Maßnahmen gesetzt, die von geltenden Regelungen abweichen, wodurch beispielsweise Betrieben zeitlich ein längerer Spielraum zur Einhaltung von Fristen zugesichert wird oder wodurch verwaltungstechnische Verfahren vorübergehend vereinfacht und damit beschleunigt werden können." Die notwendigen gesetzlichen Grundlagen, damit die Hilfen schnell und unbürokratisch dort ankommen, wo sie benötigt werden, schaffe zur Stunde der Landtag im Schnellverfahren. 

Die heute beschlossenen Maßnahmen gelten für alle Wirtschaftssektoren, vom Handwerk und Handel über Dienstleistungen und Industrie bis hin zu Tourismus und Landwirtschaft. Zu den vereinbarten Maßnahmen gehören die bis zu zweijährigen Stundung der Kapitalraten von geförderten Darlehen, eine zeitliche Ausdehnung für die Unternehmensnachfolge und für "neue Unternehmen" sowie die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren, vor allem was die Abrechnung und Auszahlung der Beiträge angeht. Erleichternde Bestimmungen und Terminverlängerungen gibt es für Kleinunternehmen, die um Landesförderung für betriebliche Investitionen angesucht haben, ebenso für Unternehmen, die sich um Maßnahmen zur Internationalisierung oder um solche zur Wissensvermittlung und Weiterbildung beworben hatten. Schließlich können Berufsverbände, Körperschaften und Genossenschaften, die bereits Ausgaben für Initiativen getätigt haben, die dann im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie ausgesetzt oder annulliert worden sind, trotzdem mit Landesförderung rechnen. Auch dies sehen die heute beschlossenen Maßnahmen vor.

"Es ist nun wichtig, alle Unternehmen, auch jene zu unterstützen, die landwirtschaftliche Produkte verarbeiten und vermarkten, damit wir alle gemeinsam den Wirtschaftsmotor wieder in Schwung kriegen", betont der Landesrat Für Landwirtschaft und Tourismus, Arnold Schuler. "Als wichtige Hilfestellung für den Tourismus, der als Sektor besonders von der Krise betroffen ist, sehen wir die Stundung der Darlehensraten von bis zu 24 Monaten vor. In den nächsten Wochen und Monaten wird dann die gemeinsame Restart-Kampagne schrittweise lanciert."

Die Maßnahmen treten nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Region und jenem der Europäischen Union in Kraft und gelten vorerst für Finanzierungen, die bis Jahresende genehmigt sind. 

 

Warum darf ich nicht zur Oma


Aktion Du bist nicht allein

 Coronavirus: Wie soll man mit Kindern darüber sprechen?


Hier gibt es gute Tipps, wie Sie mit Ihren Kindern über die Coronakrise sprechen können und die richtigen Worte finden.

Der Song zum Händewaschen

Formular zur Eigenerklärung 

 

Eine betroffenes Paar aus dem Überetsch erzählt in der Sendung von der Diagnose Covid 19  

Die Sendung nachhöhren können sie hier

https://www.radioholiday.it/news/762-wetterbericht-von-markus-falk.html


Eine Initiative gegen das Alleinsein in Zeiten von Corona

Details dieser Aktion der Gemeinde Brixen finden sie hier

 

Hausgottesdienste: Hinweise zur Verwendung der Vorlagen

 

  • Die häuslichen Feiern stellen, ausgehend von den zentralen Feiergeheimnissen, einen Bezug zur Corona-Krise her und orientieren daran das Beten.
     
  • Wenn Sie zuhause alleine oder in einer Hausgemeinschaft die Hausgottesdienste feiern, dann suchen Sie sich einen Ort für die Feier, zum Beispiel den Esszimmertisch oder eine selbst gestaltete Mitte auf dem Boden.
     
  • Lesen Sie vor der Feier die Hinweise und Texte in diesem Feierheft durch, um eine Vorstellung vom Ablauf zu bekommen.
     
  • Wenn mehrere Personen in Ihrem Haushalt leben, teilen Sie die Sprechrollen im Gottesdienst auf. Der Vorbeter/die Vorbeterin liest alle ungekennzeichneten Abschnitte und führt so durch die Feier. Der Lektor/die Lektorin trägt an den gekennzeichneten Abschnitten die biblischen Lesungen und andere Texte vor. Fett gedruckte Abschnitte werden gemeinsam gebetet.
     
  • Wenn Sie etwas singen möchten, legen Sie sich ein Gotteslob bereit. Es kann eine Person auch verantwortlich für das Anstimmen der Lieder sein. Weitere Hinweise zur Vorbereitung finden Sie bei den einzelnen Hausgottesdiensten.

Eigene Vorlagen für Feiern für Familien mit Kindern finden Sie hier.


Händewaschen ist nicht schwer | Bakabu, der Ohrwurm

 

Hospizbewegung: Trauertelefon in der Karwoche 

Die Einschränkungen im Zuge der Corona-Krise haben den Alltag und die Lebensweise der Menschen radikal verändert – ganz massiv auch Trauerrituale wie Beerdigungen und den Besuch der Gräber. Für alle, in dieser Zeit einen lieben Menschen verlieren, bedeutet das zusätzliches Leid. Denn Trauer braucht Zuwendung, Aufmerksamkeit, ein offenes Ohr und vor allem die Gemeinschaft mit mitfühlenden Menschen, die begleitend, tröstend und unterstützend zur Seite stehen. Um trauernden Menschen gerade in dieser Zeit der eingeschränkten sozialen Kontakte beizustehen, hat die Caritas Hospizbewegung in der Karwoche ein Trauertelefon eingerichtet. Vom 6. bis zum 13. April bieten erfahrene Trauerbegleiterinnen und Trauerbegleiter des Caritas-Dienstes unter Tel. 0471 304 370 jeweils von 10 bis 15 Uhr Gespräche an, um Trost zu geben.




coronat


Weitere Adressen für die psychische Gesundheit

männer

  

Franz Wimmer teilt sein Schicksal: „Sperre ist Gift für Parkinson-Betroffene“

In Südtirol gibt es über 2000 Parkinson-Kranke, in der Schweiz ca. 20.000, in Österreich 30.000 und in Deutschland etwa 400.000.

 „Ihnen und Ihrem Umfeld widme ich dieses Video“, so Wimmer. „Bleiben wir in Bewegung oder helfen Sie bitte mit, dass Betroffene in ihrem Umfeld in Bewegung bleiben.“
 
 

 
 

 




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Einsamkeit, Trauer und Sorge um die eigenen Angehörigen, Zukunftsängste, familiäre Konflikte und räumliche Beengtheit: Das sind die vordergründigen Themen, mit denen sich aufgrund der Corona-Krise deutlich mehr Menschen als sonst an die Beratungsdienste der Caritas wenden. Zugenommen hat auch die Nachfrage nach konkreter Hilfe, besonders was die Ausgabe von Lebensmitteln, die Unterstützung beim Einkauf und die Überbrückung von finanziellen Notlagen anbelangt – Tendenz steigend.  Über die Caritas nimmt sich die Diözese Bozen-Brixen all jener an, welche gerade in dieser Krisenzeit  besonders hilfsbedürftig sind und Unterstützung brauchen.


Für Fragen und Interviews stehen Euch gerne zur Verfügung: Caritas-Direktor Paolo Valente Tel. 366 6573158,
Bereichsleiter „Beraten und Zuhören“ Guido Osthoff Tel. 333 1655934
Bereichsleiterin „Caritas&Gemeinschaft“ Brigitte Hofmann Tel. 331 6820275 und
Bereichsleiter „Wohnen“ Danilo Tucconi Tel. 340 8558650.

 

Bevölkerungsschutz 

Das Innenministerium hat gestern (31. März) in einem Rundschreiben an die Präfekten und Regierungskommissäre Details hinsichtlich der Aufenthalte im Freien präzisiert. In dem Rundschreiben des Innenministeriums wird erklärt, dass jeweils nur ein Elternteil mit den (minderjährigen) Kindern unterwegs sein darf und dabei in der Nähe des eigenen Zuhauses bleiben muss. Entfernungen von zuhause sind jedenfalls aus gesundheitlichen oder anderen notwendigen Gründen möglich.

Personen, die zusammen in einer Wohneinheit mit familienähnlichem Charakter - wie etwa in Betreuungseinrichtungen oder im Kinderdorf - untergebracht sind, können auch im Freien gemeinsam unterwegs sein. In diesem Zusammenhang wird betont, dass Personen, die eine solche Einrichtung als Außenstehende betreten (Sozialarbeiter, Lieferanten, Familienangehörige), die geltenden Bestimmungen wie die Abstandsregelung und die Verwendung von Schutzmasken und Handschuhen einhalten müssen.

In dem Rundschreiben wird auch daran erinnert, dass Freizeit- und Erholungsaktivitäten im Freien derzeit nicht erlaubt und die Zugänge zu öffentlichen Parkanlagen und Spielplätzen gesperrt sind. Spezifiziert wird, dass Bewegung und sportliche Betätigung außerhalb der eigenen vier Wände erlaubt ist, sofern sie alleine und im näheren Umkreis der eigenen Wohnung erfolgt.

Aus der eigenen Wohnung entfernen darf sich auch, wer ältere oder behinderte Menschen betreut, falls eine Betreuung erforderlich ist.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass für alle Aufenthalte im Freien ein Verbot von Menschenansammlungen gilt und in jedem Fall ein Mindestabstand von einem Meter zu anderen Personen eingehalten werden muss.


Corona-Krise: Wer hilft?

Liste der Einkaufshilfen #Mirhebnzomm

List der Einkaufshilfe

 

Der Südtiroler Sanitätsbetrieb stellt der Bevölkerung und dem im Einsatz stehenden Gesundheitspersonal die Psychologischen Dienste in den Bezirken zur Verfügung.

 Telefonische Beratung durch den Psychologischen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs in den Bezirken (Foto: LPA/Ivo Corrà)

Erfahrungen in Ländern, die eine Epidemie des jetzigen Ausmaßes durchgemacht haben, zeigen, dass dabei oft nicht nur ein medizinischer, sondern auch ein psychologischer Notfall vorliegt. Deshalb stehen die Psychologischen Dienste des Südtiroler Sanitätsbetriebes allen Bürgerinnen und Bürgern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Sanitätsbetriebes zur Verfügung.

In Zusammenhang mit den bestehenden Einschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus teilen die Psychologischen Dienste des Südtiroler Sanitätsbetriebes mit, dass sie weiterhin allen Menschen für telefonische Beratungen bei psychischen Anliegen ganz allgemein und speziell auch zum Umgang mit eventuellen psychischen Belastungen und Unsicherheiten rund um Covid-19 wie folgt telefonisch zur Verfügung stehen:

Psychologischer Dienst Gesundheitsbezirk Bozen:
Tel.: 0471 43001
Montag bis Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr, 14.00 bis 16.30 Uhr

Psychologischer Dienst Gesundheitsbezirk Meran:
Tel. 0473 251000
Montag bis Donnerstag: 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr

Psychologischer Dienst Gesundheitsbezirk Bruneck:
Tel.: 0474 586220
Montag bis Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr

Psychologischer Dienst Gesundheitsbezirk Brixen:
Tel.: 0472 813100
Montag bis Donnerstag: 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr

Für dringende Fälle ist zudem der landesweite Dienst für Notfallpsychologie rund um die Uhr an sieben Tagen der Woche unter der Telefonnummer 366 6209403 erreichbar.

 Weitere Infos vom Südtiroler Sanitätsbetrieb

 

Coronavirus: Korrekte Entsorgung von Hausmüll

REGELN ZUR ENTSORGUNG VON HAUSMÜLL

Wie der Hausmüll von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen oder von Personen in häuslicher Isolation gesammelt und entsorgt wird, darüber berichteten heute (26. März) Umweltlandesrat Giuliano Vettorato und der Direktor der Landesumweltagentur Flavio Ruffini. Auch weitere Aspekte der Abfallentsorgung wie etwa die Recyclinghöfe kamen dabei zur Sprache.

"Das Coronavirus und die dadurch hervorgerufene Krankheit Covid-19 stellt auch die Abfallentsorgung vor eine große Herausforderung", unterstrich Landesrat Vettorato. "Um die Ansteckungsgefahr und die Verbreitung des neuartigen Coronavirus zu minimieren, ist in der aktuellen Lage ein korrekter Umgang mit dem anfallenden Hausmüll unerlässlich." Alle Bürgerinnen und Bürger und alle Gemeinden seien aufgefordert, ihren Beitrag zu leisten, um das Virus einzudämmen.

Staatliche Vorgaben

Insbesondere dem Hausmüll von positiv getesteten Personen in Isolation oder in verpflichtender Quarantäne ist besondere Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. Die oberste Gesundheitsbehörde in Rom (Istituto Superiore di Sanità) hat dazu praktische Handlungsanweisungen erarbeitet, die auf der eigens zum Coronavirus eingerichteten Webseite des Landes einsehbar sind. Der Nationale Beirat für den Schutz der Umwelt (Sistema nazionale protezione ambiente - SNPA) hat festgelegt, dass dieser Abfall als nicht sortierter Hausmüll eingestuft wird (und nicht als sanitärer Abfall) und in Verwertungsanlagen ohne Vorbehandlung zu entsorgen ist.

"Wir – also die Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz gemeinsam mit dem Südtiroler Sanitätsbetrieb und der Agentur für Bevölkerungsschutz – sind dabei, für den Abfall von Personen in Isolation oder Quarantäne einen eigenen Entsorgungsdienst einzurichten, wie es vorgesehen ist", erklärte Landesrat Giuliano Vettorato. Einige Details dazu müssten aber noch definiert werden.  "In Südtirol erfolgt die Entsorgung dieses Abfalls ausschließlich in der thermischen Müllverwertungsanlage in Bozen Süd und führt nicht zu Zusatzkosten für die Betroffenen", ergänzte der Direktor der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz, Flavio Ruffini. Die Temperaturen bei der Müllverbrennung führten dazu, dass das Virus nicht überleben könne.

Haushalte mit Personen in häuslicher Isolation oder positiv getesteten Personen

Der in diesen Haushalten anfallende Müll darf nicht mehr getrennt werden. Es müssen zwei oder drei reißfeste Säcke (übereinander) in einem Behälter - möglichst mit Pedal - verwendet werden. Alle Abfälle (Plastik, Glas, Papier, Kompostierbares, Metall, Restmüll) sind als Restmüll zu entsorgen. Auch Papiertaschentücher oder Küchenrollen, Atemmasken, Handschuhe und Einwegbetttücher sind auf diese Weise im Restmüll zu entsorgen.

Die Abfallsäcke sind mit Bändern oder Klebestreifen fest zu verschließen, ohne die Säcke zusammenzudrücken oder zu beschädigen. Es sind dabei Wegwerfhandschuhe zu verwenden. Nach dem Verschließen der Abfallsäcke sind die verwendeten Einweghandschuhe in neue Abfallsäcke (zwei bis drei reißfeste Säcke übereinander) zu werfen. Unmittelbar danach müssen die Hände gründlich gewaschen werden.

Haushalte ohne Personen in häuslicher Isolation

Für die übrige Bevölkerung, das heißt für Haushalte mit nicht positiv getesteten und sich nicht in häuslicher Isolation befindlichen Personen, hingegen ist die Mülltrennung wie gewohnt fortzuführen. Bei Erkältung sind Papiertaschentücher zu verwenden und anschließend im Restmüll zu entsorgen. Benutzte Atemmasken und Handschuhe sollen ebenfalls in den Restmüll geworfen werden. Für den Restmüll sind zwei bis drei übereinander gestülpte reißfeste Säcke im gewohnten Müllbehälter zu verwenden. Müllsäcke müssen gut verschlossen und in der für den Restmüll üblichen Weise entsorgt werden.

Bürgerinnen und Bürger sollen nach Möglichkeit jene Hausarbeiten aufschieben, die große Mengen über Recyclingsysteme zu entsorgenden Müll verursachen. "Es ist wichtig, die Recyclingdienste nicht übermäßig zu beanspruchen, da sie derzeit nicht in vollem Umfang zur Verfügung stehen", betonte Umweltagenturdirektor Ruffini.

Was die Recyclinghöfe betrifft, so liege die Öffnung dieser Einrichtungen in den Händen der Gemeinden. Einige Recyclinghöfe sind weiterhin geöffnet, andere sind geschlossen. Für genaue Informationen ist es ratsam, sich an die jeweilige Wohngemeinde zu wenden.

Für die Entrichtung der Gebühren für die Abfallentsorgung gilt – ebenso wie für weitere Kommunalgebühren - ein Aufschub bis vorerst 30. Juli 2020. Das wurde per Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns verfügt, um den Familien und Unternehmen in dieser Ausnahmesituation mehr Liquidität zu gewährleisten.

 

Coronavirus: Vordrucke für zugelassene Produktionstätigkeit

Wirtschaft -Unternehmen, die ihre Tätigkeit fortsetzen, müssen dies dem Regierungskommissariat mitteilen. Vordrucke stellt die Abteilung Wirtschaft bereit.

Mit Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 22. März 2020, übernommen mit der Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes vom 23. März 2020, wurde die Schließung sämtlicher Produktionsstätten verfügt. Ausgenommen von der Schließung sind zum einen jene Tätigkeiten, die der Grundversorgung dienen. Zum anderen sind aber auch jene Unternehmen ausgenommen, welche die Lieferketten zu geöffneten Betrieben garantieren und für die Bevölkerung notwendige Dienste aufrechterhalten sowie wesentliche Dienstleistungen erfüllen. Letztgenannte Kategorie von Unternehmen muss auf jeden Fall eine Mitteilung an das Regierungskommissariat schicken, um ab morgen weiterhin Arbeiten durchführen zu dürfen.

In Absprache mit dem Regierungskommissariat in Bozen fordert das Land Südtirol diese Unternehmen, die trotz der angeordneten Schließung ihre Tätigkeiten weiterführen müssen, auf, beiliegenden Vordruck für die Meldung an das Regierungskommissariat zu verwenden. Das entsprechende Dokument kann auch von den Webseiten des Landes zum Themenbereich Wirtschaft (unter: im Blickpunkt) heruntergeladen werden.

 

Einreise nach Italien: Meldung jetzt online möglich

Bevölkerungsschutz -Personen, die nach Italien einreisen, müssen sich laut staatlichem Ministerialdekret beim Sanitätsbetrieb melden. Ab sofort ist diese Meldung online möglich.

Das neue Onlineformular für Einreisende nach Italien ist über die Coronavirus-Webseite des Landes bzw. über diesen Link zugänglich. Es genügt, die vorgegebenen Datenfelder korrekt auszufüllen und das Formular zu versenden, dann wird der Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit des Südtiroler Sanitätsbetriebes automatisch informiert. Damit erübrigt sich eine Mitteilung mittels E-Mail.

Die Meldung ist für alle Einreisenden nach Italien laut dem staatlichem Ministerialdekret 120/2020 verpflichtend und muss sofort nach der Einreise erfolgen. Um dem Verbreiten von Covid-19 entgegenzuwirken, müssen alle Einreisenden nach der Rückkehr in Italien für 14 Tage in Isolation bleiben und werden unter ärztliche Beobachtung gestellt.

Das Bürgertelefon unter der Nummer 800 751751 steht von 8 bis 20 Uhr für allgemeine Informationen zur Verfügung.

 


Sportstars aus Südtirol

 

 

Ab heute Montag 23.03.20 wird die öffentliche Mobilität weiter eingeschränkt

 So fahren Busse und Bahnen ab Montag, 23. März

 

Ab Montag, 23. März werden die Fahrpläne vieler Überlandbusse und aller Bahnlinien weiter ausgedünnt. Auf der Website www.suedtirolmobil.info stehen die aktuellen Fahrplan-Tabellen im pdf-Format übersichtlich zur Verfügung, zudem sind alle Abfahrtszeiten über die online-Fahrplansuche abrufbar. Nicht gültig sind derzeit die gedruckten Fahrplanbücher und die Fahrplan-Aushänge auf den Haltestellen und in den Bahnhöfen.

Hier die Bus- und Bahndienste ab Montag, 23. März:

Busse

Überland- und Citybusse:

Die Fahrpläne für landesweit 72 Linien werden weiter ausgedünnt. Es gelten größtenteils die Sonntagsfahrpläne mit einer Verdichtung in den Morgenstunden.

Für 51 Buslinien bleiben die Fahrpläne unverändert.

Einige Linien werden gänzlich gestrichen, darunter Citybusse, lokale Busverbindungen sowie die saisonalen Busdienste, die jetzt im Frühjahr in Kraft getreten wären. Weiterhin gestrichen bleiben alle Schülerfahrten und Nightliner. Die Linie 273 Mals – Martina fährt nur bis Nauders.

In der Bussen werden derzeit keine Fahrscheine ausgegeben; wer keine Möglichkeit hat, einen Fahrscheine zu erwerben, wird in dieser Ausnahmesituation trotzdem befördert.

 

Buslinien der Sasa:

Für die Linie 201 Meran – Bozen und für die Linie 225 Meran – Hafling – Vöran/Falzeben gilt der Samstag-Fahrplan an allen Werktagen, sonntags verkehren diese Busse laut dem Sonntags-Fahrplan. Alle anderen Sasa-Linien fahren an allen Wochentagen gemäß dem Sonntags-Fahrplan, der zum Teil mit zusätzlichen Fahrten verdichtet wird.

Korrekturen gibt es ab Montag für folgende Linien: Die Linie 183 Kardaun und die Bozner Stadtlinie 15 fahren zweistündlich, für die Linie 210 wird die Anbindung an die Industriezone Lana und an den Busbahnhof Lana wieder eingeführt.

 

Züge

Brennerbahnlinie: Die regionalen Zugverbindungen der Trenitalia auf der Brennerlinie sind bereits deutlich reduziert worden, es entfallen auch die Regionalexpress-Züge (RV – regionali veloci) sowie die meisten Fahrten der Fernverkehrszüge (Frecce und Italo).

Bahnlinien Vinschgau, Meran und Pustertal: Ab Montag, 23. März, gibt es auf allen drei Bahnlinien einen Stundentakt laut dem Sonntagsfahrplan, zusätzliche Verbindungen gibt es in den Morgenstunden.

Der grenzüberschreitende Bahnverkehr Richtung Innsbruck und Richtung Lienz bleibt weiterhin unterbrochen, Endstation für die regionalen Züge ist Brenner und Innichen.

südtirolmobil Seilbahnen und Rittner Schmalspurbahn

Rittner Seilbahn: verkehrt an Werktagen zwischen 6.30 Uhr und 20.20 Uhr, sonntags zwischen 7.10 Uhr und 20.20 Uhr. Zwischen 9.00 und 17.00 reduzierter Betrieb mit Abfahrt der Kabinen alle 12 Minuten.

Rittner Schmalspurbahn: fährt stündlich, erste Abfahrt in Klobenstein um 6.08 Uhr, letzte Abfahrt in Oberbozen um 20.36 Uhr.

Seilbahn Kohlern: fährt von Montag bis Freitag zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr im 15-Minuten-Takt; am Samstag und Sonntag keine Fahrten.

Seilbahnen Mölten und Vöran: verkehren nur von Montag bis Freitag, am Samstag und Sonntag keine Fahrten.

Seilbahn Jenesien und Standseilbahn Mendel: ab Montag, 23. März außer Betrieb

 

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Coronavirus: LH Kompatscher hat gestern Abend die zehnte Verordnung mit Maßnahmen und Verhaltensregeln unterzeichnet. (Foto: LPA/Ivo Corra)

Landeshauptmann Arno Kompatscher hat gestern Abend (16. März) eine Sammelverordnung mit Präventions- und Verhaltensmaßnahmen zur Eindämmung von Coronavirus- Infektionen unterzeichnet. Die neue Verordnung ersetzt alle bisherigen, baut auf die staatlichen Vorgaben auf und berücksichtigt alle Sektoren, vom Gastgewerbe über den Handel bis hin zu Mobilität, Bildung, Kultur und Sport. Sie beinhaltet auch Empfehlungen und Klarstellungen sowie einige einschränkendere Maßnahmen, beispielsweise für das Bauwesen. 

Gastlokale bleiben geschlossen

Im Gegensatz zu anderslautenden Medienberichten müssen Gastbetriebe weiterhin geschlossen bleiben. In diesem Zusammenhang war es zu einem Verständnisfehler gekommen, da die Verordnung zum einen Maßnahmen, zum anderen Zeiträume vorgibt. Für eine Reihe von Maßnahmen gilt eine Frist bis zum 25. März (A), die verlängerbar ist. Die restlichen Maßnahmen (B, C und D, darunter die Aussetzung öffentlicher Veranstaltungen und die Schulsschließungen) gelten bis zum 3. April, sofern der Geltungszeitraum nicht von der Regierung in Rom verlängert wird. Bezüglich der Maßnahmen zur Öffnung von Gastlokalen (B), wird in der Verordnung ausdrücklich festgeschrieben, dass "die dringenden Maßnahmen B und C im Falle eines Widerspruchs keine Anwendung finden".  

Baustellenarbeit wird auf das Dringliche beschränkt

Neu in der Verordnung sind die Bestimmungen und Empfehlungen zur Arbeit auf den Baustellen. Wie der Landeshauptmann bereits in der gestrigen virtuellen Pressekonferenz ankündigt hatte, wird die Arbeit auf allen Baustellen sofort ausgesetzt. Ausgenommen sind jene Bauarbeiten, die für die Gewährleistung grundlegender öffentlicher Dienste oder zur Schadensbehebung notwendig sind, sowie Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten. Ebenso zulässig sind geringfügige Eingriffe, bei denen es keinen Kontakt mit Personen gibt. Das am Bau beschäftigte Personal kann in der Zwischenzeit in geschlossenen Beherbergungsbetrieben untergebracht werden.

Im Bereich der Mobilität wird neben der Aussetzung des Fahrkartenverkaufs die Verringerung des öffentlichen Verkehrsdienstes auf das Notwendigste vorgeschrieben.

Urlaubern wird Rückkehr an Heimatort empfohlen

Der Text beinhaltet weiterhin die Empfehlung des Landeshauptmanns, dass "Touristen, Feriengäste und Urlaubsreisenden, die in Südtirol nicht ihren Wohnsitz haben, an ihren Wohnsitz zurückkehren, damit ihre Versorgung durch den eigenen Hausarzt sichergestellt ist. Dazu sagte der Landeshauptmann gestern: "Südtirol verjagt niemanden: Wir müssen aber an das Verantwortungsbewusstsein aller appellieren, um dieser Ausnahmesituation bestmöglich zu entsprechen." Von der Empfehlung ausgenommen sind Personen, die sich aus beruflichen Gründen in Südtirol aufhalten. 

Was das produzierende Gewerbe angeht, so sind die Betriebe aufgefordert, ihre Tätigkeit bei Anwendung der Sicherheits- und Hygienemaßnahmen auf das Notwendigste einzuschränken und Arbeiten auszusetzen, die nicht unbedingt erforderlich sind, um die Produktionskette aufrecht zu erhalten.   

Für alle: Bewegung ja, Kontakte nein

Den Bürgerinnen und Bürgern wird empfohlen, "Bewegungstätigkeiten in Gruppen zu vermeiden und nicht mit Personen in Kontakt zu treten, die nicht zur eigenen Familiengemeinschaft gehören". 

Im abschließende Absatz der Sammelverordnung werden Bürgerinnen und Bürger dazu aufgefordert, "den Kontakt mit anderen Menschen weitmöglichst zu vermeiden, und - falls ein direkter sprachlicher Kontakt unumgänglich ist, z.B. beim Kauf von Nahrungsmitteln -, Nase und Mund zu bedecken, um das Risiko einer Ansteckung so weit wie möglich zu begrenzen".

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Positive Gedanken zur Coronakrise von der Umweltaktivistin Magdalena Gschnitzer

Schutzmasken gesucht



https://www.facebook.com/dietmar.steiner1

Das Thema psychologisch verarbeiten:

 

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Nahversorgung für ältere und hilfsbedürftige Mitbürger gewährleistet 


Das Coronavirus breitet sich auch bei uns immer weiter aus. Eines ist klar: Die Gesundheit steht über allem. Schützen wir daher uns und unsere Lieben, und besonders jene Menschen, die zu den Risikogruppen zählen. Bitte halten Sie sich an die Verhaltensregeln und Vorschriften. Bürgermeister Roland Griessmair wiederholt eindringlich den Aufruf an alle Bürgerinnen und Bürger: „Schränken wir sozialen Kontakte soweit möglich ein und bleiben wir zuhause!“


  Um eine flächendeckende Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten zu gewährleisten hat die Stadtgemeinde Bruneck mit Hilfe von verschiedenen Organisationen, Unternehmen, Privatpersonen und Vereinen die Möglichkeit geschaffen, dass Einkäufe direkt nach Hause zugestellt werden. Vor allem ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger sind dringend angehalten, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und zuhause zu bleiben. „Es ist uns innerhalb von kurzer Zeit gelungen, ein flächendeckendes Netzwerk auf die Beine zu stellen, welches das gesamte Gemeindegebiet abdeckt“, betont Bürgermeister Roland Griessmair.


  Die Regelung wurde optimal an die jeweiligen Begebenheiten und Bedürfnisse angepasst und variiert daher zwischen dem Stadtzentrum und den Fraktionen. In Zusammenarbeit mit dem Sanitätsbetrieb wurden die Hausärzte ersucht, Verschreibungen von Medikamenten direkt an die Apotheken zu übermitteln.

   

Für Bruneck Stadt und Stegen gilt:

 Bürgerinnen und Bürger können sich ab Montag, 16. März 2020 an Werktagen (Montag bis Freitag) bei der Stadtgemeinde Bruneck unter der Telefonnummer +39 0474 545454 zu folgenden Zeiten melden und ihre Bestellung abgeben:

 Bestellung Lebensmittel: 08.30 – 12.30 Uhr

 Bestellung Medikamente: 08.30 – 12.30 Uhr und 15.00 – 16.30 Uhr

  Nach Angabe der anagrafischen Daten sowie der Bankdaten werden die Einkäufe getätigt und von der Freiwilligen Feuerwehr Bruneck (für Bruneck Stadt) und den ASV Stegen (für das Dorf Stegen) direkt nach Hause geliefert. Bürgermeister Roland Griessmair dankt dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Bruneck, Herrn Reinhard Weger, und Herrn Helmut Bacher vom ASV Stegen für die Übernahme dieses Dienstes.

Die finanztechnische Abwicklung dieses Dienstes übernimmt die Raiffeisenkasse Bruneck und die Einkäufe werden mit den Empfängern verrechnet. Die Raiffeisenkasse Bruneck arbeitet eng mit der Südtiroler Sparkasse und der Südtiroler Volksbank zusammen, welche diesen Dienst ebenfalls unterstützen.
Für Fragen und weitere Informationen betreffend Bruneck Stadt und Stegen wenden Sie sich bitte an die Telefonnummer 0474 545 454.

 Für Reischach gilt:

  Im Dorf Reischach gewährleisten drei lokale Betriebe die Nahversorgung der Bevölkerung mit Lieferung bis zur eigenen Wohnung. Bestellungen können direkt bei den drei Betrieben telefonisch aufgegeben werden:

 Despar Wilhelm – Tel. +39 0474 548228 

Bestellungen werden an Werktagen jeweils bis 10.00 Uhr entgegengenommen.

 Apotheke Kron – Tel.+39 0474 548440 oder Tel. +39 339 8817800

Bestellungen werden an Werktagen jeweils bis 10.00 Uhr entgegengenommen.

 Bäckerei Graziadei – Tel.+39 0474 548409

Bestellungen werden am Vorabend jeweils von 19.00 bis 20.30 Uhr entgegengenommen.

 Für Fragen und weitere Informationen betreffend Reischach wenden Sie sich bitte an die Herrn Bruno Wolf, Telefonnummer +39 0474 548216.

   

Für St. Georgen, Dietenheim und Aufhofen gilt:

  In den Dörfern St. Georgen, Dietenheim und Aufhofen gewährleisten zwei lokale Betriebe die Nahvesorgung der Bevölkerung mit Lieferung bis zu eigenen Wohnung. Bestellungen können direkt bei den zwei Betrieben telefonisch aufgegeben werden:

 Bäckerei Harrasser – Tel. +39 0474 553046 – Email: This e-mail address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it. "> This e-mail address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.

Bestellungen werden an Werktagen jeweils bis 10.00 Uhr entgegengenommen.

 Apotheke St. Barbara – Tel. +39 0474 551400 – E -Mail: This e-mail address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it. "> This e-mail address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.

Bestellungen werden an Werktagen jeweils bis 10.00 Uhr entgegengenommen.

 Für Fragen und weitere Informationen betreffend St. Georgen wenden Sie sich bitte an die Herrn Thomas Piffrader, Telefonnummer +39 334 6886662.

 Für Fragen und weitere Informationen betreffend Dietenheim wenden Sie sich bitte an die Herrn Christian Mair, Telefonnummer +39 389 4672104.

 Für Fragen und weitere Informationen betreffend Aufhofen wenden Sie sich bitte an die Herrn Karl Felder, Telefonnummer +39 349 4508230.

  

Ein herzliches Dankeschön gilt allen Unternehmen, Organisationen, Vereinen und Privatpersonen, die in dieser Notsituation die flächendeckende Nahversorgung für ältere und hilfsbedürftige Menschen möglich machen!

 

L'approvvigionamento locale per cittadini anziani e bisognosi d’aiuto è garantito

  Il coronavirus si sta diffondendo anche nel nostro paese. Una cosa è certa: la salute è fondamentale. Proteggiamo quindi noi stessi e i nostri cari, e soprattutto le persone che appartengono ai gruppi a rischio. Si prega di seguire le regole di condotta e i regolamenti. Il sindaco Roland Griessmair ripete con urgenza l'appello a tutti i cittadini: "Limitiamo il più possibile i contatti sociali e restiamo a casa!“

  Per garantire un'offerta completa di generi alimentari e medicinali, la Città di Brunico ha creato, con l'aiuto di varie organizzazioni, imprese, cittadini e associazioni, la possibilità di far recapitare gli acquisti direttamente a casa. Soprattutto i cittadini anziani sono invitati ad avvalersi di questa possibilità e a rimanere a casa. "In breve tempo siamo riusciti a creare una rete di assistenza che copre l'intero territorio comunale", sottolinea il sindaco Roland Griessmair.

  Il servizio è stato adattato alle rispettive situazioni locali ed esigenze e quindi varia tra il centro città e le frazioni. In collaborazione con la direzione sanitaria, ai medici di base è stato chiesto di trasmettere le prescrizioni mediche direttamente alle farmacie.

 Per Brunico centro e Stegona vale quanto segue:

  I cittadini possono fare gli ordini presso la Città di Brunico nei giorni lavorativi (dal lunedì al venerdì) a partire da lunedì 16 marzo 2020 al numero di telefono +39 0474 545 454 nei seguenti orari:


Ordinazione di alimenti: ore 08.30 - 12.30

 Ordinazione di farmaci: ore 08.30 - 12.30 e 15.00 - 16.30

  Dopo aver fornito i dati anagrafici e le coordinate bancarie, gli acquisti verranno effettuati e consegnati direttamente a domicilio dai vigili del fuoco volontari di Brunico (per la Città di Brunico) e dall'ASV Stegona (per la frazione Stegona). Il sindaco Roland Griessmair ringrazia il comandante dei vigili del fuoco volontari di Brunico, Reinhard Weger, e Helmut Bacher della ASV Stegona per la disponibilità di offrire tale servizio.

La Cassa Raiffeisen di Brunico si occuperà dell'aspetto finanziario di questo servizio e gli acquisti verranno addebitati ai destinatari. La Cassa Raiffeisen di Brunico lavora a stretto contatto con la Cassa di Risparmio e la Banca Popolare, che sostengono questo servizio.
Per domande e ulteriori informazioni riguardante Brunico e Stegona potete rivolgervi al numero +39 0474 545454.

Per Riscone vale:

  A Riscone tre aziende locali garantiscono l'approvvigionamento della popolazione anziana e bisognosa d’aiuto con la consegna a domicilio. Gli ordini possono essere effettuati direttamente presso le tre aziende per telefono:

 Despar Wilhelm – tel. +39 0474 548 228 

Gli ordini vengono accettati nei giorni lavorativi fino alle ore 10.00.

 Farmacia Kron - tel. +39 0474 548440 o tel. +39 39 8817800

Gli ordini sono accettati nei giorni lavorativi fino alle ore 10.00.

 Panificio Graziadei - tel. +39 0474 548409

Gli ordini vengono accettati la sera prima dalle 19.00 alle 20.30.

 

Per domande e ulteriori informazioni su Riscone si prega di contattare il signor Bruno Wolf, tel. +39 0474 548216.

 

Per San Giorgio, Teodone e Villa Santa Caterina:

 

Nelle frazioni di San Giorgio, Teodone e Villa Santa Caterina, due negozi locali assicurano l'approvvigionamento alla popolazione anziana e bisognosa d’aiuto con la consegna a domicilio. Gli ordini possono essere effettuati direttamente presso le due aziende per telefono o e-mail:

 

Panificio Harrasser - tel. +39 0474 553046 - Email: This e-mail address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it. "> This e-mail address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.
Gli ordini vengono accettati nei giorni lavorativi fino alle ore 10.00.

 

Farmacia Santa Barbara - tel. +39 0474 551400 - E-Mail: This e-mail address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it. "> This e-mail address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.
Gli ordini vengono accettati nei giorni lavorativi fino alle ore 10.00.

 

Per domande e ulteriori informazioni riguardanti il servizio a San Giorgio si prega di contattare il signor Thomas Piffrader, numero di telefono +39 334 6886662.

 

Per domande e ulteriori informazioni riguardanti il servizio a Teodone, si prega di contattare il signor Christian Mair, telefono +39 389 4672104.

 

Per domande e ulteriori informazioni riguardanti il servizio a Villa Santa Caterina, si prega di contattare il signor Karl Felder, telefono +39 349 4508230.

 

Ringraziamo tutte le aziende, le organizzazioni, le associazioni e i privati che rendono possibile l'approvvigionamento per le persone anziane e bisognose in questa situazione di emergenza.

 

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Faktencheck mit Dr. Philipp Egger von der von Zieglauer Apotheke in Bruneck:

 

 

Formular für Fahrten in andere Gemeinden

Für jede Fahrt aus der eigenen Gemeinde in eine andere Gemeinde braucht man eine Selbsterklärung, die man ausgefüllt im Auto mit sich führt. Das Formular muss NICHT von der Polizei unterschrieben werden. 

Psychologische Hilfe In Corona-Zeiten

Zusätzliche Informationen